Hintergrund des Verfahrens ist ein Belehnungsstreit. Adolf von Steinhaus erklärt, seit über 30 Jahren in Possession eines unter Werdener Jurisdiktion liegenden und dem Werdener Abt lehensrührigen Lehensgutes (½ Hof und zugehörige Ländereien zu Overbeck, dem Sattelgut Raadt (Mülheim an der Ruhr) dingpflichtig) zu sein. Nach dem Tode seines älteren Bruders, des Archidiakons und Essener Kanonikers Johann von Steinhaus, sei aber nicht er mit diesem Gut belehnt worden, sondern der natürliche Sohn des Johann, Hieronymus Steinhaus. Er habe sich dagegen zunächst beim Abt beschwert und sich von diesem an die Hofesrichter zu Raadt weisen lassen. Diese hätten das Lehen dem Hieronymus zugesprochen und diesen auch immittiert. Die darauf appellierend angerufenen Hobsrichter zu Barkhoven hätten die Annahme der versiegelt eingereichten „Kundschaft“ abgelehnt und auf Grund der Acta priora entscheiden wollen. Dagegen habe er an den Abt appelliert, der aber, nachdem er zunächst einen Rechtstag angesetzt habe, dann jede Rechtshilfe abgelehnt habe, so daß er wegen verweigerter Justiz eine RKG-Ladung erwirkt. Er erhebt Attentatsvorwurf, weil sein in das Gut immittierter Neffe daran Schaden, insbesondere durch Schlagen des Waldes anrichte, für den er keinen Schadenersatz werde leisten können. Der Appellat betont die Rechtmäßigkeit des bisherigen Verfahrens. Der Abt habe die Beschwerde, auf die sich das Appellationsgesuch in 2. Instanz gerichtet habe, durch einen extrajudizialen Bescheid behoben. Da der Appellant dagegen nicht appelliert habe, sei die Appellation gegenstandslos geworden und habe nicht weiter betrieben werden können. Angesichts dieser Umstände sieht er das RKG-Verfahren als durch falsche Angaben erschlichen an. Das vorinstanzliche Urteil dagegen sei rechtskräftig geworden und mit ihm seine Immission in das Gut.