Philipp, Graf zu Virneburg und Neuenahr, Herr zu Saffenburg, Gerlach (Gerolach) von Breitbach (Breytbach), Wilhelm von Orsbeck (Orsberg), Herr zu Olbrück (Oilbrugge), und Konrad von Kottenheim (Cottenhem) bekennen für sich und ihre Erben, daß ihnen der ehrbare Kraft von Wolfbach (Wolffbach), Bürger zu Köln, und seine Frau Agnes (Noesgin) 500 oberländische rheinische Gulden in der Kurfürsten Münze bei Rhein geliefert haben und sie diesen, ihren Erben oder dem Inhaber der Urkunde schuldig sind. Sie verpflichten sich gemeinsam und jeder einzeln, am kommenden Remigiustag (Okt. 1) oder innerhalb von 14 Tagen danach den Gläubigern die Summe auf eigene Rechnung und Gefahr nach Köln zu liefern. Für den Fall der völligen oder teilweisen Nichterfüllung der Verpflichtung versprechen sie persönlich, mit je zwei reisigen Knechten und drei reisigen Pferden oder je drei Knechten mit drei guten Pferden in Köln in dem Haus und der Herberge der Gläubiger, gen. zur Goldenen Krone (zo der gulden kronen), oder Cotzyngreven Haus oder einer anderen Kölner Herberge, die ihnen in der Aufforderung genannt wird, Einlager zu halten bis zur völligen Erfüllung der Ansprüche der Gläubiger. Es ist den Ausstellern gestattet, auf ihre Kosten Vertreter für das Einlager zu stellen, die jeder täglich einen halben Gulden verzehren sollen. Falls die Schuldner dieser Verpflichtung nicht nachkommen, sind die Gläubiger berechtigt, ersatzweise entsprechend der Urkunde Einlager halten zu lassen auf Kosten der Aussteller bis zur Bezahlung des letzten Guldens der Schuldsumme. Falls die Aussteller ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, sind die Gläubiger berechtigt, mit oder ohne Gericht allen Besitz der Aussteller zu pfänden und die Pfänder nach ihrem Belieben zu verwerten bis zur völligen Bezahlung der Schuld und aller Kosten und Schadens. Die Aussteller verpflichten sich, sich gegebenenfalls an den Gläubigern oder ihren Beauftragten nicht dafür zu rächen. Die Aussteller verpflichten sich für sich und ihre Erben, die Gläubiger schadlos zu halten für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben könnten und ebenso die Urkunde weiterhin als gültig anzuerkennen, wenn sie oder die Siegel beschädigt werden sollten. Die Aussteller schwören für sich und ihre Erben, die Bestimmungen einzuhalten und bekräftigen dies für sich und ihre Erben mit ihren Siegeln. Sr.: Die Ausst. Ausf. Perg., kanzelliert, besch. - 4 Sg. anh., 1 ab, 2 - 4 besch. - Rv.