Anspruch auf Durchsetzung eines am 24. Nov. 1569 zu Kirchberg (hier: Kirberich) und Inden (beides Hzm., Amt Jülich; Kr. Jülich) gefällten und sowohl vom Hauptgericht Jülich am 10. Januar 1571 als auch von den Beklagten am 9. April 1576 bestätigten Urteils gegen Gotthard von Nevelstein (Nievelstein), früheren Vogt zu Wilhelmstein, und Johann von Palant, Amtmann zu Wilhelmstein. Kirberig hatte gegen sie geklagt „wegen verengung und einziehung eines gemeinen wegs und darauf gefolgtter auswerffung eines zauns“. Nevelstein hatte auch noch vier Kühe gepfändet. Das Urteil sei rechtskräftig, da nicht dagegen appelliert worden sei. Die zweite und dritte Instanz hatten das Urteil jedoch nicht bestätigt, sondern die Appellationen für desert erklärt und an die erste Instanz zurückverwiesen. Daher stehen die Beklagten auf dem Standpunkt, das Urteil sei nicht von der dritten, sondern von der ersten Instanz zu vollstrecken, die Klage am RKG gegen die Beklagten folglich gegenstandslos.