Albrecht Wolffharts Antwort auf beschehene Klag durch der Schmiede Zunftmeister und die Zwölf, eingereicht an Bürgermeister, Schultheiss und andere gebietende Herren
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A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 3031
A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 9 Zünfte Schmiede und Wagner
1560 Dezember 7
Regest: Der Schmiedezunftmeister Ludwig jung Decker und seine Zwölf haben auf den 23. November eine Klage vorgebracht gegen den Ortbandmacher Albrecht Wolffhart, wogegen er sich hiemit verantwortet.
1) Es ist keineswegs seine vorsätzliche Meinung, dem Rat oder auch der Zunft eine neue Ordnung vorzuschreiben, noch viel weniger an wohlhergebrachten Statuten oder guten, ordentlichen Gesetzen zu schwächen und abzutreiben, sondern allein, dass er als ein neu hergekommener Einwohner - wollte Gott, er wäre ein geborener oder angenommener wohlbekannter Bürger! - sein Handwerk unverhindert treiben möchte.
2) Ortband (= Beschlag der Scheidenspitze) oder Kloben machen aus Sturz (= Blech), weiss oder schwarz, auch aus Messing und Eisen, kalt, geschmiedet und gelötet - dies ist an viel Orten ein besonderes Handwerk, wie z. B. zu Nürnberg, wo Wolffhart solches Kloben- und Ortbandmachen bei einem redlichen Meister 5 Jahr lang erlernt hat.
3) Zudem hat Wolffhart auch die Sunnenspenglerei, Laternen, Leuchter, Tigel, Ampeln, Trachter (= Trichter), Scheiden und anderes mehr dem Handwerk Zugehörige besonders zu Dinckelspühel 2 Jahr lang nach Handwerks Gewohnheit und Brauch bei einem redlichen Meister gelernt. Sofern es zu beweisen vonnöten ist, so begehrt er, mit Zug (= Termin) und Tag, wie sich der Ehrbarkeit gebührt, brieflich wahr zu machen (= zu beweisen).
4) Darum hofft er, der Rat werde ihm diese beiden Handwerke zu treiben nicht abteilen noch verbieten.
5) Dass aber diese beiden Handwerke in dieser Reichsstadt - mit Gunsten ungetadelt - bisher mit Kaufen und Verkaufen in einerlei Ansehung gebraucht und gehalten wurden, auch beide die Messerschmiede, Sunnenspengler und Scheidenreisser Ortband und Kloben angeschlagen haben, welche sie selber nicht gemacht haben und auch zum Teil nicht machen könnten, was auch ihres Handwerks nicht ist, sondern von den Eisenkromern und andern erkauft haben, solches ist bis zu der Zeit von der Zunft nicht unbillig erlaubt worden. Denn sie ist selbiger Zeit in Mangel eines erlerten Meisters dieses Handwerks gestanden.
6) Weil Wolffhart diese beiden Handwerke, wie bräuchlich und Gewohnheit ist, ordentlich, redlich und jedes mit seinen besonders aufgesetzten Jahren erlernt hat, darauf gewandert ist, letztlich allhie vom Rat zu einem Einwohner aufgenommen ist mit guter Hoffnung, auch zum Bürger angenommen zu werden, ist ihm hiemit erlaubt, zu treiben, zu schaffen und zu machen, was er redlich erlernt hat und ihm zu ehrlicher Haushaltung vorständig (= förderlich ist), wie er denn auch vermeint, bis hieher fromm und fleissig dem Rat zu Gefallen getan zu haben.
7) Wenn dann ferner die Schlosser und Messerschmiede Einbruchs und erlittenen Schadens sich beklagen, so sagt der Beklagte, dass der Rat und die Schmiedzunft gar leicht und gut sich darüber zu berichten haben, dass Laternen, Leuchter, Tigel, Ampeln usw. gemeinlich beieinander zu suchen sind und käuflich fürgestellt werden.
8) Desgleichen klagen die Messerschmiede, Wolffhart solle nicht Scheiden noch Aufsteckmesser und Pfriemen, von andern erkauft, feilhaben.
9) Hierauf antwortet abermals der beklagte Albrecht, dass er das Scheidenmachen und Spengelwerk zu Dinckelspühel bei einem redlichen Meister ehrlich erlernt habe. Er sei getroster Zuversicht, es werde ihm solches niemand absprechen noch verbieten. Denn diese beide sind einer Zunft verhaftet. Er ist auch ganz ürbittig (= erbötig), auf jedem seine besondere gebührende Prob und Meisterstück zu machen nach Erkenntnis der Verständigen (= Sachverständigen).
10) Beklagter Albrecht bekennt gleichwohl, das vor langvergangener Zeit ein Messerschmied von Urach ihm etliche Dutzend Aufsteckmesser und Pfriemen zugebracht und ihm angemutet habe, er solle mit ihm stechen oder tauschen, Ware um Ware, Ortband und Kloben an (= gegen) Messer und Pfriemen. Er hat es mit dem Messerschmied angenommen und darnach hier und anderswo verkauft und gar wenig Sorge darum getragen, dass er dadurch wider Zunftordnung gehandelt haben sollte. Denn diese beiden Waren sind einerlei Zunft Arbeit, weshalb sie den Stich und Tausch gegeneinander wohl leiden sollten.
11) Es ist aber hiezwischen zu besorgen, das gemeine Sprichwort lasse sich in dieser vorgetragenen Klag vermerken, das lautet: Figulus figulum odit, der Hafner neidet den Öfner. Und die Messerschmiede selber handeln dergleichen mit Kaufen und Tauschen um die Schmiede (= von den Schmieden) von Urach, verstecken (= vertauschen) es nachmals unter den Ihren, was laut ihrer Zunftartikel wohl härter und strenger verboten sein sollte. Deshalb klengen (= läuten) sie das Fürkaufglöcklein über sich selber.
12) Jedoch ergibt sich (= gibt nach, d. h. macht den Kompromissvorschlag) beklagter Albrecht, die Messerschmiede sollen künftig keine Ortband oder Kloben anschlagen, welche sie selbst nicht gemacht haben, und ihn also an seinen ehrlich erlernten Handwerken unverhindert lassen; denn besonders das Ortbandmachen ist nicht ihres Handwerks, sondern sie kaufen's von andern; so will er dagegen auch gern der Aufsteckmesser und Pfriemen feiern und obstehen (= die Anfertigung von ... unterlassen).
Setzt es hiemit zu Erkenntnis und Mässigung des Rats.
Albrecht Wolffhart und seine Hausfrau bitten ferner, der Rat wolle sie beide gnädiglich begnaden und zu Bürgern in ihren Schutz und Schirm aufnehmen.
Albrecht Wolffhart.
Dorsal-/Marginalvermerke: Auf der Vorderseite des Umschlags (von der Hand des M. Benedikt Gretzinger I): 1) Es soll keiner eine Scheide allhie feilhaben, die er nicht selber macht. 2) Daneben ist den Messerschmieden unbenommen, fremde Bestecke auf alt Gewehr (= Waffen) zu verkaufen, aber auf die neuen Wehr (= Waffen) keineswegs. 3) Dieweil auch die Eisenkromer ledige (= lose) Bestecke feilhaben und verkaufen, soll es desgleichen den Sonnenspenglern unbenommen sein. Actum den 20. Tag Hornungs (= Februar) (15)61.
Auf der Rückseite (ebenfalls von der Hand des Gretzinger I): Veit Hermann, Pfarrherr zu Rottnägker, gewesener Diaconus zu Urach.
1) Es ist keineswegs seine vorsätzliche Meinung, dem Rat oder auch der Zunft eine neue Ordnung vorzuschreiben, noch viel weniger an wohlhergebrachten Statuten oder guten, ordentlichen Gesetzen zu schwächen und abzutreiben, sondern allein, dass er als ein neu hergekommener Einwohner - wollte Gott, er wäre ein geborener oder angenommener wohlbekannter Bürger! - sein Handwerk unverhindert treiben möchte.
2) Ortband (= Beschlag der Scheidenspitze) oder Kloben machen aus Sturz (= Blech), weiss oder schwarz, auch aus Messing und Eisen, kalt, geschmiedet und gelötet - dies ist an viel Orten ein besonderes Handwerk, wie z. B. zu Nürnberg, wo Wolffhart solches Kloben- und Ortbandmachen bei einem redlichen Meister 5 Jahr lang erlernt hat.
3) Zudem hat Wolffhart auch die Sunnenspenglerei, Laternen, Leuchter, Tigel, Ampeln, Trachter (= Trichter), Scheiden und anderes mehr dem Handwerk Zugehörige besonders zu Dinckelspühel 2 Jahr lang nach Handwerks Gewohnheit und Brauch bei einem redlichen Meister gelernt. Sofern es zu beweisen vonnöten ist, so begehrt er, mit Zug (= Termin) und Tag, wie sich der Ehrbarkeit gebührt, brieflich wahr zu machen (= zu beweisen).
4) Darum hofft er, der Rat werde ihm diese beiden Handwerke zu treiben nicht abteilen noch verbieten.
5) Dass aber diese beiden Handwerke in dieser Reichsstadt - mit Gunsten ungetadelt - bisher mit Kaufen und Verkaufen in einerlei Ansehung gebraucht und gehalten wurden, auch beide die Messerschmiede, Sunnenspengler und Scheidenreisser Ortband und Kloben angeschlagen haben, welche sie selber nicht gemacht haben und auch zum Teil nicht machen könnten, was auch ihres Handwerks nicht ist, sondern von den Eisenkromern und andern erkauft haben, solches ist bis zu der Zeit von der Zunft nicht unbillig erlaubt worden. Denn sie ist selbiger Zeit in Mangel eines erlerten Meisters dieses Handwerks gestanden.
6) Weil Wolffhart diese beiden Handwerke, wie bräuchlich und Gewohnheit ist, ordentlich, redlich und jedes mit seinen besonders aufgesetzten Jahren erlernt hat, darauf gewandert ist, letztlich allhie vom Rat zu einem Einwohner aufgenommen ist mit guter Hoffnung, auch zum Bürger angenommen zu werden, ist ihm hiemit erlaubt, zu treiben, zu schaffen und zu machen, was er redlich erlernt hat und ihm zu ehrlicher Haushaltung vorständig (= förderlich ist), wie er denn auch vermeint, bis hieher fromm und fleissig dem Rat zu Gefallen getan zu haben.
7) Wenn dann ferner die Schlosser und Messerschmiede Einbruchs und erlittenen Schadens sich beklagen, so sagt der Beklagte, dass der Rat und die Schmiedzunft gar leicht und gut sich darüber zu berichten haben, dass Laternen, Leuchter, Tigel, Ampeln usw. gemeinlich beieinander zu suchen sind und käuflich fürgestellt werden.
8) Desgleichen klagen die Messerschmiede, Wolffhart solle nicht Scheiden noch Aufsteckmesser und Pfriemen, von andern erkauft, feilhaben.
9) Hierauf antwortet abermals der beklagte Albrecht, dass er das Scheidenmachen und Spengelwerk zu Dinckelspühel bei einem redlichen Meister ehrlich erlernt habe. Er sei getroster Zuversicht, es werde ihm solches niemand absprechen noch verbieten. Denn diese beide sind einer Zunft verhaftet. Er ist auch ganz ürbittig (= erbötig), auf jedem seine besondere gebührende Prob und Meisterstück zu machen nach Erkenntnis der Verständigen (= Sachverständigen).
10) Beklagter Albrecht bekennt gleichwohl, das vor langvergangener Zeit ein Messerschmied von Urach ihm etliche Dutzend Aufsteckmesser und Pfriemen zugebracht und ihm angemutet habe, er solle mit ihm stechen oder tauschen, Ware um Ware, Ortband und Kloben an (= gegen) Messer und Pfriemen. Er hat es mit dem Messerschmied angenommen und darnach hier und anderswo verkauft und gar wenig Sorge darum getragen, dass er dadurch wider Zunftordnung gehandelt haben sollte. Denn diese beiden Waren sind einerlei Zunft Arbeit, weshalb sie den Stich und Tausch gegeneinander wohl leiden sollten.
11) Es ist aber hiezwischen zu besorgen, das gemeine Sprichwort lasse sich in dieser vorgetragenen Klag vermerken, das lautet: Figulus figulum odit, der Hafner neidet den Öfner. Und die Messerschmiede selber handeln dergleichen mit Kaufen und Tauschen um die Schmiede (= von den Schmieden) von Urach, verstecken (= vertauschen) es nachmals unter den Ihren, was laut ihrer Zunftartikel wohl härter und strenger verboten sein sollte. Deshalb klengen (= läuten) sie das Fürkaufglöcklein über sich selber.
12) Jedoch ergibt sich (= gibt nach, d. h. macht den Kompromissvorschlag) beklagter Albrecht, die Messerschmiede sollen künftig keine Ortband oder Kloben anschlagen, welche sie selbst nicht gemacht haben, und ihn also an seinen ehrlich erlernten Handwerken unverhindert lassen; denn besonders das Ortbandmachen ist nicht ihres Handwerks, sondern sie kaufen's von andern; so will er dagegen auch gern der Aufsteckmesser und Pfriemen feiern und obstehen (= die Anfertigung von ... unterlassen).
Setzt es hiemit zu Erkenntnis und Mässigung des Rats.
Albrecht Wolffhart und seine Hausfrau bitten ferner, der Rat wolle sie beide gnädiglich begnaden und zu Bürgern in ihren Schutz und Schirm aufnehmen.
Albrecht Wolffhart.
Dorsal-/Marginalvermerke: Auf der Vorderseite des Umschlags (von der Hand des M. Benedikt Gretzinger I): 1) Es soll keiner eine Scheide allhie feilhaben, die er nicht selber macht. 2) Daneben ist den Messerschmieden unbenommen, fremde Bestecke auf alt Gewehr (= Waffen) zu verkaufen, aber auf die neuen Wehr (= Waffen) keineswegs. 3) Dieweil auch die Eisenkromer ledige (= lose) Bestecke feilhaben und verkaufen, soll es desgleichen den Sonnenspenglern unbenommen sein. Actum den 20. Tag Hornungs (= Februar) (15)61.
Auf der Rückseite (ebenfalls von der Hand des Gretzinger I): Veit Hermann, Pfarrherr zu Rottnägker, gewesener Diaconus zu Urach.
Beschreibstoff: Pap.; geheftet
Archivale
Genetisches Stadium: Or.
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
20.03.2025, 11:14 AM CET