Anspruch auf Befreiung von den Forderungen der Appellaten nach Zahlung von 200 Rtlr. und 839 Gulden 10 Albus plus Zinsen seit 1597 bzw. 1599. Der verstorbene Ehemann der Appellantin hatte als Kaufmann mit dem Vermögen, das seine Frau in die Ehe gebracht hatte, gehandelt und Verluste gemacht. Mit dem Geschäftsgebaren will Margaretha nicht einverstanden gewesen sein. Darüber sei es auch zum Streit gekommen, weshalb das Ehepaar „mit großem Unwillen unfriedfertiglich zusammengelebt und hausgehalten“. Die Appellantin behauptet, ihr Mann habe mit dem Appellaten Ducher „in societet und gemeinschaft“ gehandelt, was schon dadurch bewiesen sei, daß dieser in Abwesenheit ihres Mannes im Haus Waren an sich genommen habe. Nach dem Tode Stephan Kroppenbergs sei sie durch die von den Vorinstanzen verfügten Beschlagnahmen und anderen Maßnahmen völlig verarmt. Die Appellaten hatten ursprünglich in getrennten Prozessen geklagt.