Auf unserer Webseite werden neben den technisch erforderlichen Cookies noch Cookies zur statistischen Auswertung gesetzt. Sie können die Website auch ohne diese Cookies nutzen. Durch Klicken auf „Ich stimme zu“ erklären Sie sich einverstanden, dass wir Cookies zu Analyse-Zwecken setzen. Sie können Ihre Cookie-Einstellungen hier einsehen und ändern.
Kaiser Karl VII. bekundet, dass es anlässlich der Krönung seiner
Ehefrau, Maria Amalia [von Österreich], in Frankfurt 1742 März 8 (am
achten monat...
Anmelden
Um Merklisten nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst anmelden.
Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1741-1750
1743 Dezember 4
Ausfertigung, Pergament in rotem Samteinband, mit schwarz-gelber Seidenschnur angehängtes Majestätssiegel
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: ... der geben ist in unser und des heyligen römischen reichs stadt Franckfurth am Mayn den vierten tag monaths Decembris nach Christi unsers lieben Herrn und Seeligmachers gnadenreichen geburth im siebenzehenhundert drey und vierzigsten unserer reiche des römisch- und böheimischen im zweyten iahre
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Kaiser Karl VII. bekundet, dass es anlässlich der Krönung seiner Ehefrau, Maria Amalia [von Österreich], in Frankfurt 1742 März 8 (am achten monats Martii letzt verwichenen iahrs) bezüglich der von Amand [von Buseck], Abt von Fulda und Erzkanzler der Kaiserin, vollzogenen Handlungen bei der Krönung der Kaiserin zu Streitigkeiten gekommen ist. Insbesondere die geistlichen Kurfürsten haben bestritten, dass der Abt von Fulda das Recht hat, bei der ersten Aufsetzung der Krone durch den Konsekrator die Krone ebenfalls zu berühren und dabei die Worte (accipe coronam gloriae ut scias esse consortem regni) zu sprechen. Die geistlichen Kurfürsten haben dieses Recht für sich in Anspruch angenommen. Um die Krönungszeremonie nicht zu stören, hat Karl VII. dem Abt versichert, dass der Streit nach dem mündlichen und schriftlichen Antrag des Kurfürstenkollegiums von ihm als oberstem Richter des Reichs entschieden wird. Abt Amand hat dem Kaiser darauf Dokumente zukommen lassen, die belegen, dass die Vorgänger des Abts, Joachim [von Gravenegg] und Placidus [von Droste], in ihrer Funktion als Erzkanzler der Kaiserin bei den Krönungsfeierlichkeiten der Kaiserinnen [Anna?] Eleonora [Magdalena] [von Mantua und Gonzaga] und Eleonore [Magdalene] Therese [von Pfalz-Neuburg] in Regensburg 1653 (im iahr ein tausend sechs hundert drey und fünffzig) und in Augsburg 1690 (ein tausend sechshundert neunzig) die geschilderten Handlungen vorgenommen haben. Des Weiteren sind vom Abt Dokumente aus dem fuldischen Archiv und im Druck veröffentlichte Urkunden als Beweis übersandt worden. Schließlich hat sich der Abt auf ein Privileg eines Vorgängers des Kaisers, Karl IV., für Heinrich [von Kranlucken], Abt von Fulda, von 1356 [Juni 9] (im iahr Christi ein tausend dreyhundert sechs und fünffzig) berufen [vgl. Nr. 417]. Karl VII. hat aufgrund der vorgelegten Dokumente keinerlei Zweifel an den Vorrechten der Fuldaer Äbte als Erzkanzler der Kaiserin. Karl VII. bestätigt die Vorrechte im Folgenden ausdrücklich. 1. Der jeweilige Fuldaer Abt empfängt die Krone mit dem Konsekrator von den Bevollmächtigten der Stadt Nürnberg am üblichen Ort. 2. Vor der Krönung bringt der Abt die Krone in die kaiserliche Residenz und Retirade. 3. Während der Krönungsfeier übergibt der Abt die Krone dem Konsekrator. 4. Nach der Salbung der Kaiserin darf der Abt die Krone beim ersten Aufsetzen mit berühren. Er spricht dabei deutlich die Worte (accipe coronam). 5. Bei der Krönung und bei anderen öffentlichen Feierlichkeiten, bei denen die Kaiserin im kaiserlichen Ornat auftritt, darf nur der Abt der Kaiserin die Krone abnehmen, die Krone halten und sie der Kaiserin wieder aufsetzen, so oft es das Protokoll verlangt. 6. Der Abt begleitet die Kaiserin bei der feierlichen Prozession zur Krönung in die Kirche. Er geht dabei unmittelbar rechts hinter der Kaiserin. 7. Vor und nach dem öffentlichen Mahl zur Krönungsfeier spricht der Abt die übliche Segensformel (Benedicite) und die Danksagung (Gratias). Karl VII. gebietet allen Untertanen des Reichs bei Androhung der kaiserlichen Ungnade, die den Fuldaer Äbten als Erzkanzlern der Kaiserin zustehenden Vorrechte anzuerkennen und ihnen nicht zuwider zu handeln. Ausstellungsort: Frankfurt. (siehe Abbildungen: Seite 1, Seite 2 und 3, Seite 4 und 5, Seite 6 und 7, Seite 8 und 9, Seite 10 und 11, Seite 12 und 13, Seite 14 und 15, Seite 16, Rückseite; Siegel: Avers)
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: (Carl manu propria
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: vidit Ioh[ann] Georg graf / von Königesfeld / manu propria
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: ad mandatum sacrae caesarae / maiestatis proprium / Henrich Ioseph von Schneid manu propria)
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: Nr. 2274, Nr. 2276.
Registraturvermerk auf S. 16: (collationirt und registrirt / A. [?] E. [?] von Stock manu propria / vice-registrator).
Retirade: Gemeint sind hier die Privatgemächer.
Vgl. zur Krönung der Kaiserinnen auch Stollberg-Rilinger, Des Kaisers alte Kleider, S. 190 ff. und 358.
Vgl. Nr. 417.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.