König Heinrich (VII.) meldet allen Grafen, Richtern, Schultheißen und Getreuen, dass gemäß den alten Canones wie der Novella Constitutio seines Vaters und weil es billig ist, dass der Kläger dem Forum des Beklagten folgt, weder der Abt noch sonstige Personen des Klosters Salem vor den Grafen oder sonstigen weltlichen Richtern belangt werden und von diesen gegen sie gesprochene Urteile nichtig sein sollen