Graf Georg II. zu Wertheim sowie Bürgermeister, Rat und die ganze Gemeinde daselbst bestätigen, dass sie von Hans von Riedern 600 Gulden erhalten haben gegen 30 Gulden Zins, zu erlegen jeweils am Peterstag. Werden die 30 Gulden nicht gezahlt, können sich Hans oder seine Erben nach Ablauf eines Monats am Gut des Grafen, der Stadt oder ihrer Bürger schadlos halten. Wer den Riedern dabei hilft, soll nicht unrecht gehandelt haben. Beide Parteien können den Vertrag jeweils ein Vierteljahr vorher zum Peterstag kündigen. Siegelankündigung von Graf Georg und Stadt Wertheim.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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