Kurfürst Philipp von der Pfalz nimmt seinen Vetter Kaspar von Pfalz-Zweibrücken, Graf zu Veldenz, der ihm mit "gesippt nahe fruntschafft" verbunden und als Glied des Hauses von Bayern und der Pfalz blutsverwandt ist, in seinen und der Pfalz Schirm, nachdem der Aussteller darum auch von seinem Oheim Markgraf Albrecht von Brandenburg, dessen Schwiegersohn Kaspar ist, ersucht worden war. Der Aussteller versichert, damit Kaspar von niemandem "verweltigt" werde, ihn mit seinen Schlössern, Städten, Landen und Leuten und allem, das ihm aufgrund der Verschreibung über sein väterliches Erbe zusteht, auf Lebtag als seinen "angebornen frunt" in seinen und der Pfalz Schirm genommen zu haben. Gleichermaßen will der Pfalzgraf Kaspars Untertanen und deren Güter (die sinen und das ir) gleich seinen eigenen Leuten, Lande und Untertanen schirmen. Wenn Kaspar und die Seinen den Schirm gebrauchen wollen, soll der Kurfürst befugt sein, die Sache vor sich und seine Räte oder dorthin, wo eine Sache "nach ir eigenschafft mit recht" zu stellen ist, zu weisen. Kurfürst Philipp weist seine Ober- und Unteramtleute, Mannen, Diener und Untertanen um Beachtung und Sicherstellung von Schutz und Schirm nach ihrem besten Vermögen an.