Christa Schatz von Vorsee und Ehefrau Anna Purrin bekennen, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten und Ochsenhausen, ihnen auf Lebenszeit ein Gut in Vorsee verliehen hat. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "nindert schlaytzen" und nichts daraus veräußern. Die zugehörigen Wälder dürfen nur zur Entnahme von Bau- und Brennholz für den Eigenbedarf genutzt, Eichen und andere fruchttragende ("berend") Bäume nur mit Zustimmung des Abts gefällt werden. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Zeiten entrichten die Beliehenen an Zins und Hubgült je 6 Scheffel Vesen und Hafer, 2 lb d, 8 Hühner, 60 Eier, 1 Fasnachthenne, alles in Ravensburger Maß und Währung. Das Gut fällt heim bei Verletzung der Leihebedingungen, wenn die Beliehenen sich mit Leib und Gut dem Kloster "abschwaif" und ungehorsam machen, bei Eingehen einer Ungenossamenehe und im Todesfall, ebenso wenn sie den Ehrschatz von 70 lb d nicht wie versprochen bezahlen, d.h. 20 lb bei Aufrichtung der Lehenschaft und jeweils 10 lb nach einem Jahr. Das Gut muß beim Heimfall mit Dritteil sowie Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden ohne Rücksicht darauf, ob die Beliehenen Dritteil, Heu- und Strohrichte vorgefunden haben oder nicht. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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