Klage auf Herausgabe des mütterlichen Erbteils an der großelterlichen Hinterlassenschaft nach dem Tod der Großmutter Irmgard von Diepenbroich, Witwe des Eberhard Ketzgen zu Geretzhoven und des Dietrich von Orsbeck. Die Beklagten lehnen diesen Anspruch ab, weil ihre Schwester anläßlich ihrer Hochzeit mit dem Vater des Klägers eine Aussteuer erhalten und damit auf das Erbe ihrer Eltern Verzicht geleistet habe. Irmgard von Diepenbroich habe dem Kläger lediglich ein Legat von 100 Tlr. ausgesetzt, was dieser auch tatsächlich erhalten hat. Einrede gegen das RKG als erste Instanz, da die Mehrzahl der streitigen Erbgüter im Erzstift Köln lägen. Das RKG urteilt in Sachen der Citationis primae am 24. März 1595, daß dem Kläger über seine Mutter Gertrud Ketzgen ein Drittel der großelterlichen Hinterlassenschaft zustehe und die Beklagten seinen Erben dieses Erbteil und den Nießbrauch seit den Tod der Irmgard von Diepenbroich gen. Rauftesch erstatten müssen. Die durch das anschließende Exekutionsverfahren betroffenen Güter werden in Q 38 und 42 genannt.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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