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Wild- und Rheingrafschaft (und Fürsten von Salm) (Bestand)
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Form und Inhalt: Die Bezeichnung "Wildgraf" (comes silvester) begegnet erstmals 1103 in Bezug auf Graf Emicho VII. (1103-1135); seine Familie - nach dem häufigen Namen "Emicho" als Emichonen bekannt - stellte seit 960 die Untergrafen im Nahegau; ab dem 11. Jahrhundert befanden sie sich im erblichen Besitz dieser Grafschaft. Die Emichonen nannten sich zunächst nach ihren Burgen wechselnd Grafen von Schmidtburg (zwischen Kirn und Kirchberg im Hunsrück, 1107), von Flonheim (bei Alzey, 1098) und von Kyrburg (bei Kirn, 1128). Die Bezeichnung "Wildgrafen" wurde von Konrad, dem Enkel Emichos VII., übernommen und weitergegeben. Die Wildgrafen waren Vasallen der Pfalzgrafen.
Sie teilen sich 1250 zunächst in die Linien Kyrburg und Dhaun; die Linie Kyrburg teilte sich 1284 in die Linien Schmidtburg (erloschen 1329) und Kyrburg (erloschen 1409). Diese Teilungen führten nicht zu einer wirklichen Aufteilung der wildgräflichen Länder, doch behinderten sie den Ausbau eines geschlossenen Territoriums. Die Wildgrafen gerieten in der ersten Hälfte des 13. Jh. (1219 Verzicht auf die Vogtei Heimbach am Rhein, 1239 Verlust von Gütern in Meddersheim an der Nahe, Lehensauftrag der Kyrburg an Mainz 1242) immer mehr unter die Gewalt des Erzstifts Mainz. Der letzte Wildgraf aus der Schmidtburger Linie, Heinrich (1305-1329), schloss einen Vergleich mit Kurfürst Balduin von Trier (1307-1354) und trug diesem seinen Allodialbesitz als Lehen auf. Infolge dieses Vergleichs fielen 1330 die wichtige Schmidtburg, ein Teil des Hochgerichts Rhaunen, Bundenbach und Schneppenbach an das Kurfürstentum Trier.
Die Dhauner Linie der Wildgrafen starb 1350 aus. Ihr Erbe fiel dem Rheingrafen Johann II. vom Stein zu. Dessen Familie hatte im 12. Jh. unter dem Einfluss des Mainzer Erzstifts die älteren Rheingrafen beerbt. Sie hatten dabei auch deren Funktionen, z.B. Aufsichtsrechte am Binger Loch und über den Geisenheimer Zoll übernommen. Johann II. heiratete Margarethe, eine Tochter des Wildgrafen von Kyrburg. Sein Enkel und Erbe, Johann III., heiratete Adelheid, die Erbtochter der anderen Hälfte der Wildgrafschaft Kyrburg. Infolgedessen fiel 1409 mit dem Aussterben der Kyrburger Linie, die das Erlöschen des kompletten wildgräflichen Hauses im Mannesstamm bedeutete, auch das Erbe der Kyrburger Wildgrafen an die Rheingrafen. Damit wurde das Haus der Wild- und Rheingrafen begründet. Allerdings musste Johann III. die Zustimmung seines Oberlehnsherrn, des Kurfürsten von der Pfalz, Ruprecht -gleichzeitig deutscher König - durch territoriale Zugeständnisse an die Kurpfalz erkaufen: Er musste u.a. auf die Vogtei Ravengiersburg sowie auf Besitzungen und Rechte in Kirn, Münster bei Bingen, Monzingen und Windesheim verzichten. Auf diese Weise entstand aus der verkleinerten Wildgrafschaft und dem Rest der Rheingrafschaft, der Herrschaft Rheingrafenstein, die neue Wild- und Rheingrafschaft: Der Wild- und Rheingraf Johann V. erwarb durch seine Ehe mit Johanna von Salm, 1459 die halbe Grafschaft (Ober-)Salm in den Vogesen mit Mörchingen und Püttlingen; infolgedessen nannten sich die Wild- und Rheingrafen ab 1475 auch Grafen von Salm. Johann VI. gewann 1478 durch Heirat Finstingen (Fénétrange) und Saarwerden an der Saar.
Teilungen führten zu territorialen Einbußen: Die erste erfolgte 1520 und ließ, wie schon bei den Wildgrafen, Linien mit den Namen Kyrburg (Alt-Kyrburg) und Dhaun (Alt-Dhaun) entstehen. Ein Teil des Besitzes, wie Kirn und die einträglichen Bergwerke am Rheingrafenstein, blieben Gemeingut. Beide Hauptlinien der Wild- und Rheingrafen förderten ungefähr ab 1540 die Reformation und führten sie nach dem Augsburger Religionsfrieden (1555) offen in ihren Territorien ein.
Die Linie (Alt-)Kyrburg spaltete sich nach dem Tod Ottos I. 1607 in die Teillinien Dhronecken (Thronecken/Tronecken; erloschen 1637), Kyrburg (erloschen 1681) und Mörchingen (erloschen 1688) auf. Die im Hunsrück ansässigen Linien verbündeten sich im Dreißigjährigen Krieg (1618-1648) mit Schweden. Otto Ludwig von Mörchingen (1623-1634) diente auf Seiten der Schweden in Magdeburg, in Dänemark, im Hunsrück und im Elsass. Nach der Niederlage bei Nördlingen (1634) wurden den Rheingrafen von kaiserlicher Seite die Ämter Dhronecken, Wildenburg und Mörchingen entzogen, aber im Westfälischen Frieden (1648) zurückerstattet. Otto II. von Dhronecken (1607-1637) wurde schwedischer Generalstatthalter im ober- und kurrheinischen Bereich. Dieser Posten war mit dem Befehl über die schwedische Rheinarmee verbunden.
Die Linie (Alt-)Dhaun (Wild- und Rheingrafen zu Dhaun, Grafen zu Salm) hatte sich schon 1574 in drei Linien geteilt: (Jung-)Dhaun, Grumbach(-Stein) und Salm(-Neufville/Salm-Neuweiler): Die Linie (Jung-)Dhaun regierte über die Wildgrafschaft Dhaun mit dem Hochgericht Rhaunen, das Imgericht Hausen und die Hälfte der Ober-Schultheißerei Meddersheim. Die Linie Grumbach regierte über die gleichnamige Herrschaft und die Grafschaft Stein oder Rheingrafenstein; hier kam es 1671 zu einer Aufteilung der Territorien auf die Familienzweige Grumbach und Rheingrafenstein. Die Gebiete der Linie Salm-Neufville lagen in Lothringen, den Niederlanden und Westfalen: Die Grafen von Salm(-Neufville) unterteilten sich 1610 weiter in die Linien Salm-Salm (erloschen 1738) und Salm-Neufville. Graf Philipp Otto aus der Linie Salm-Salm (1610-1634) war 1623 zum Fürsten erhoben worden. Sein Sohn Leopold Philipp Karl (1634-1663) erhielt 1654 Sitz und Stimme im Reichsfürstenrat. Er erwarb 1641 durch Heirat die Herrschaft Anholt in Westfalen und bedeutende Besitzungen in den Niederlanden. Rheingraf Karl Florentin von Salm-Neufville (1673-1676) erheiratete die Grafschaft Hoogstraten in Brabant, die 1740 zum niederländischen Herzogtum erhoben wurde. 1700 wurden die Fürstentümer Arches und Charleville in den Ardennen erworben.
Im Zuge der Reunionspolitik, die der französische "Sonnenkönig" Ludwig XIV. (1643/1661-1715) 1679-1684 betrieb, um aufgrund zweifelhafter Rechtsansprüche Reichsterritorien in seine Gewalt zu bringen, kamen bis zum Frieden von Rijswijk (1697) auch die wild- und rheingräflichen Territorien zwischen Rhein und Mosel unter französische Herrschaft. Die Zerstörung der Residenz Rheingrafenstein im Pfälzischen Erbfolgekrieg (1688-1697) veranlasste den nach ihr benannten Familienzweig, nach Gaugrehweiler umzuziehen und sich fortan "Rheingrafen zu Rheingrafenstein in Gaugrehweiler" zu nennen.
Der Familienzweig (Alt-)Kyrburg regierte zum Zeitpunkt seines Erlöschens in männlicher Linie (1688) über die Wildgrafschaft Kyrburg, drei Viertel der Kellerei Kreuznach, die Herrschaften Wildenburg und Dhronecken, Flonheim und Uffhofen, einen Teil von Wörrstadt sowie die lothringischen Territorien Mörchingen, Diemeringen (Dimringen) und - seit kurzem - Helfelingen. Diese Territorien waren zuletzt in den Händen der Linie Mörchingen vereinigt gewesen. Sämtliche Wild- und Rheingrafen schlossen 1689 einen Vertrag mit der Witwe des letzten Mörchingers, Johanns X., über die vorläufige Verwaltung der (Alt-)Kyrburger Territorien: 1695 wurde eine vorläufige, 1696 die definitive Gebietsaufteilung zwischen Grumbach, Rheingrafenstein und Dhaun (Ämter Dhronecken, Wildenburg, Diemeringen, und Flonheim mit Uffhofen sowie die kyrburgischen Anteile an Wörrstadt, Rheingenheim und Kreuznach), Salm-Salm (Amt Kyrburg), und Salm-Neufville (Herrschaft Helfelingen und - als vorläufiger Gemeinschaftsbesitz - die Herrschaft Mörchingen) beschlossen. Allerdings verweigerte die Witwe Johanns X. die Herausgabe von Mörchingen.
1696 unterteilte sich das Haus Salm-Neufville in die Linien Salm-Hoogstraten und Salm-Leuze, und ein Jahr später unterteilte sich die 1574 etablierte Linie (Jung-)Dhaun in die Linien Dhaun (erloschen 1733) und Püttlingen (erloschen 1750).
Am 19. November 1701 teilten die Rheingrafen von (Jung-)Dhaun, Grumbach und Rheingrafenstein den ihnen 1696 zugefallenen Anteil an der Erbmasse der Linie (Alt-)Kyrburg wie folgt auf: (Jung-)Dhaun erhielt das Amt Flonheim, Grumbach das Amt Dhronecken und Rheingrafenstein das Amt Wildenburg mit der kyrburgischen Hälfte von Wörrstadt. Diemeringen blieb Gemeinschaftsbesitz. Drei Tage später bestätigten die drei Linien in einem Vergleich mit Salm-Salm die Teilung von 1696 mit der Abweichung, dass Salm-Salm der kyrburgische Anteil an Windesheim zugesprochen wurde, und dass Salm-Salm darüber hinaus den dhaunischen Anteil an diesem Ort im Austausch für seinen Anteil an Raversbeuren sowie am Patronat über die Pfarrei Hausen erhielt. 1702 wurde auch der dhaunische Anteil an Wörrstadt bei der Linie Rheingrafenstein gegen das Dorf Bornheim eingetauscht. Dadurch, dass der lothringische Staatsrat 1729 die weiblichen Nachkommen des Hauses (Alt-)Kyrburg in den Besitz von Mörchingen setzte, verloren die flandrischen Rheingrafen den ihnen in der Teilung von 1696 zugewiesenen Anteil an der kyrburgischen Erbschaft; der Reichshofrat urteilte darum 1736, dass sie mit dem Mitbesitz eines Viertels sämtlicher ehemaligen kyrburgischen Stammlande zu entschädigen seien.
Das Aussterben der fürstlichen Linie Salm-Salm 1738 führte zu einem Streit über deren Erbschaft zwischen den Linien Salm-Hoogstraten und Salm-Leuze. Dieser wurde 1744 durch einen Vergleich beigelegt, der Salm-Hoogstraten die Grafschaft Salm und die lothringische Herrschaft Finstingen und Salm-Leuze das Oberamt Kyrburg zusprach. Schon seit 1739 führten die Rheingrafen von Salm-Hoogstraten Namen und fürstlichen Titel der Linie Salm-Salm fort. Die im heutigen Belgien begüterte Linie Salm-Leuze wiederum wurde 1742 in den Fürstenstand erhoben und nahm den 1688 erloschenen Namen "Kyrburg" (Salm-Kyrburg) wieder auf.
Um 1750 stellte sich die Besitzverteilung folgendermaßen dar: Die Fürsten von Salm-Salm besaßen die Grafschaft Salm, die lothringischen Herrschaften Eigenweiler (Ogéviller) und Bayon, die Herrschaft Pelligni, einen Teil der Herrschaft Finstingen und ein Achtel der Herrschaft Flonheim. Auf Salm-Kyrburg entfielen jeweils ein Achtel der Herrschaften Flonheim, Dhronecken, Wildenburg und Diemeringen, ein Sechzehntel der Herrschaft Wörrstadt, jeweils drei Viertel der Herrschaft Windesheim bzw. von Kirn sowie die Hälfte von Meddersheim und Kirschroth. Die Linie Grumbach verfügte über die gleichnamige Herrschaft, die Wildgrafschaft Kyrburg, drei Viertel der Herrschaft Dhronecken und ein Viertel der Herrschaft Diemeringen. Die Linie Rheingrafenstein herrschte über die Rheingrafschaft Stein, drei Viertel der Herrschaft Wildenburg, ein Viertel der Herrschaft Diemeringen und drei Achtel der Herrschaft Wörrstadt. Den Anteil der Linie (Jung-)Dhaun machten die Wildgrafschaft Dhaun, ein Teil des Hochgerichts Rhaunen, das Imgericht Hausen, die Herrschaft Püttlingen, drei Viertel der Herrschaft Flonheim und jeweils ein Viertel der Herrschaft Diemeringen, von Kirn sowie von Meddersheim und Kirschroth aus.
Das Aussterben der Linie (Jung-)Dhaun in männlicher Linie mit dem Tod des Rheingrafen Johann Friedrich von Püttlingen und seiner beiden unmündigen Söhne (alle gest. 1750) führte zu Streitigkeiten. Diese wurden erst am 18. November 1779 durch einen Vergleich beigelegt: Salm-Salm wurden die Grafschaft Salm, der salmische Anteil am Hochgericht Rhaunen, der Flecken Windesheim, jeweils ein Achtel von Wildenburg und Dhronecken, fünf Sechzehntel an Flonheim, drei Sechzehntel an Diemeringen und ein Sechzehntel an Wörrstadt zugesprochen. Der Anteil von Salm-Kyrburg bestand aus dem Amt Kirn (Kyrburg), fünf Achteln von Staudernheim (bei Bad Sobernheim), der Hälfte von Meddersheim und Kirschroth, je einem Achtel von Wildenburg und Dhronecken, fünf Sechzehntel von Flonheim, drei Sechzehntel von Diemeringen und einem Sechzehntel von Wörrstadt. Salm-Grumbach erhielt die Ämter Grumbach, Grehweiler und Dhaun, die Hälfte von Meddersheim und Kirschroth, je drei Viertel von Wildenburg und Dhronecken, drei Achtel von Flonheim, fünf Achtel von Diemeringen und sieben Achtel von Wörrstadt.
Nicht berücksichtigt wurde der Familienzweig Rheingrafenstein in Gaugrehweiler: Dessen Haupt, der Rheingraf Karl Magnus (1775-1783, gest. 1793), hatte zur Finanzierung eines aufwändigen Hofstaates versucht, durch Fälschungen die Gemeinden seines Territoriums haftbar zu machen - ein Vergehen, infolgedessen er 1775 vom Reichskammergericht verurteilt und bis 1783 inhaftiert wurde; sein Territorium wurde durch einen kaiserlichen Kommissar verwaltet. Nach seiner Freilassung durfte Karl Magnus die Regierungsgeschäfte nicht mehr regieren; er hatte keine männlichen Nachkommen. Seine Grafschaft erbte der Grumbacher Zweig.
1763 gewann Salm-Kyrburg die niederländischen Fürstentümer Horn (Hornes - westl. von Roermond) und Overijse (Overisque - in Limburg). Ende des 18. Jahrhunderts zählten die lutherischen Wild- und Rheingrafen zu Grumbach und die Wild- und Rheingrafen zu Rheingrafenstein zu den wetterauischen Grafen der weltlichen Bank des Reichsfürstenrats auf dem Reichstag und zum oberrheinischen Reichskreis. Die katholischen Linien Salm-Salm und Salm-Kyrburg gehörten ebenfalls dem oberrheinischen Reichskreis an.
1793 annektierte das revolutionäre Frankreich die wild- und rheingräflichen Herrschaften Finstingen, Eigenweiler und Diemeringen. Ein Jahr später besetzte es das linke Rheinufer, das ihm im Frieden von Lunéville (1801) abgetreten wurde. Die dortigen ehemaligen Territorien der Wild- und Rheingrafschaft wurden im Rahmen der neu errichteten französischen Verwaltungsstruktur dem Saar-, dem Rhein-Mosel oder dem Donnersberg-Departement zugeordnet. Die Wild- und Rheingrafen wurden für diese Gebietsverluste auf dem rechten Rheinufer mit ehemaligen Ländereien des Fürstbistums Münster entschädigt: Salm-Salm und Salm-Kyrburg erhielten die Ämter Ahaus und Bocholt, aus denen sie mit den Herrschaften Anholt und Gemen das Fürstentum Salm bildeten, während Salm-Grumbach den größten Teil des ehemals fürstbischöflich-münsteranischen Amtes Horstmar erhielt. Aber schon 1806 erfolgten die Mediatisierung von Horstmar unter das neue Großherzogtum Berg und 1811 die Enteignung des Fürstentums Salm zugunsten Frankreichs; die Verbindung der Linie Salm-Grumbach zu Horstmar ist für deren Wechsel zum Namen "Salm-Horstmar" (1803) verantwortlich.
Nach dem Sturz Napoleons und der Neuordnung Europas auf dem Wiener Kongress (1815) fielen die ehemals reichsangehörigen, wild- und rheingräflichen Territorien links des Rheins an sechs verschiedene Landesherrschaften: Preußen (Provinz Niederrhein, ab 1822 Teil der Rheinprovinz), Hessen-Homburg (Oberamt Meisenheim), Sachsen-Coburg (Fürstentum Lichtenberg), Großherzogtum Oldenburg (Fürstentum Birkenfeld), Hessen-Darmstadt und Bayern (Rheinpfalz). Das Fürstentum Lichtenberg ging 1834, das Oberamt Meisenheim 1866 und das Fürstentum Birkenfeld 1937 in der preußischen Rheinprovinz auf. Alle ehemals wild- und rheingräflichen Gebiete in diesen Territorien wurden 1946 Teil des neuen Landes Rheinland-Pfalz. Die erwähnten westfälischen Besitzungen (Horstmar und Fürstentum Salm) waren 1815 Preußen zugesprochen und Teil von dessen neu errichteter Provinz Westfalen geworden; 1946 fielen sie an das neue Land Nordrhein-Westfalen. Der Bestand ist vermutlich über die regionalen französischen Archive des napoleonischen Zeitalters ins Staatsarchiv Koblenz (seit 1975: Landeshauptarchiv Koblenz) gelangt; er ist dort seit 1844 nachgewiesen. 1916 erfolgte eine Ergänzung durch eine Abgabe des Staatsarchivs Marburg aus der Bodmann-Habelschen Sammlung (Zug. 16/1916). Während die Urkunden im Bestand fast zur Hälfte dem Mittelalter entstammen, sind die Akten und Amtsbücher bis auf vereinzelte Ausnahmen erst nach 1500 entstanden. Es wurden Untergliederungen des Urkunden-Bestandes für die Zeit der Wildgrafen (bis 1409) bzw. der Rheingrafen (ab 1409) und für solche Urkunden geschaffen, die - ohne Rücksicht auf die zeitliche Zuordnung - Ämter und Ortschaften betrafen. Eine solche Untergliederung ließ sich nicht konsequent durchführen, und infolgedessen finden sich zahlreiche Urkunden mit Bezug zu bestimmten Ämtern und Ortschaften in den beiden chronologisch bzw. familiengeschichtlich definierten Untergliederungen. Urkunden von Gemeinden bzw. Beziehungen von Gemeinden untereinander finden sich allerdings nur in der entsprechend bezeichneten Abteilung. Allgemein behandeln die Urkunden v.a. Verpfändungen, Rentengeschäfte, Lehensangelegenheiten, Vergleiche und Teilungsabsprachen, Instruktionen für und Ernennungen von Bediensteten sowie Kirchenpatronate. Die Akten und Amtsbücher behandeln zu über siebzig Prozent die Verwaltung bestimmter Herrschaften, Oberämter und Ämter. Dabei sticht die Überlieferung zum Oberamt Kirn mit über zweihundert Archivalien hervor, aber auch zu den Oberämtern Rhaunen und Wildenburg sowie zum Amt Dhronecken liegen jeweils zwischen hundert und zweihundert Archivalien vor. Darüber hinaus findet sich Überlieferung zur Verwaltung des Amtes Grumbach, des Amtes Windesheim, von Herrschaft und Amt Dhaun, zu Orten in der Grafschaft Sponheim und zum Amt Grehweiler; dabei spiegelt die Reihenfolge der Aufzählung den Umfang der jeweiligen Überlieferung wider. Auch eine geringe Anzahl von Unterlagen zur allgemeinen Landesverwaltung ist überliefert, so dass die allgemeine und besondere Landesverwaltung gemeinsam rund drei Viertel der Akten- und Amtsbücher ausmacht. Der Bereich der Justiz macht fast ein Fünftel der Akten aus, die fast ausschließlich auf Inventare, d.h. auf Eigentums-Verzeichnisse von Privatleuten entfällt. Die verbleibenden 8,5 Prozent der Akten und Amtsbücher behandeln Familienangelegenheiten, Lehen, Kopiare und Repertorien, Militär- und Kriegsangelegenheiten sowie Reichstags- und Kreistagssachen; auch hier folgt die Reihenfolge der Aufzählung der Dichte der jeweiligen Überlieferung.
Bestand
Dotzauer, Winfried: Der historische Raum des Bundeslandes Rheinland-Pfalz. Der Weg zu einem Kernraum deutscher Reichsgeschichte (bis 1500). Versuch eines Arbeitsbuchs. Von den vor- und frühgeschichtlichen Anfängen bis zur Kurfürstenlandschaft, Europäische Hochschulschriften Bd. 491, Frankfurt a. M. u.a. 1992
Dotzauer, Winfried: Der historische Raum des Bundeslandes Rheinland-Pfalz von 1500-1815. Die fürstliche Politik für Reich und Land, ihre Krisen und Zusammenbrüche, Europäische Hochschulschriften. Reihe III: Geschichte und ihre Hilfswissenschaften Bd. 538, Frankfurt a. M./Berlin/Bern/New York/Paris/Wien 1993
Fabricius, Wilhelm: Erläuterungen zum geschichtlichen Atlas der Rheinprovinz Bd. 2: Die Karte von 1789. Einteilung und Entwickelung der Territorien von 1600 bis 1794, Bonn 1898 (ND Bonn 1965)
Köbler, Gerhard: Historisches Lexikon der deutschen Länder. Die deutschen Territorien vom Mittelalter bis zur Gegenwart, 7. vollständig überarb. Aufl., München 2007
Der hier beschriebene Bestand wird durch die Überlieferung zur Rheingrafschaft im Landesarchiv Speyer ergänzt (Bestände C 40-42). Das Archiv der Fürsten zu Salm-Salm im westfälischen Anholt beinhaltet seit 1921 auch die Archive der Linien Salm-Grumbach (mit Rheingrafenstein) sowie Dhaun und Kyrburg. Das vom Archivamt des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe als Depositum verwahrte Fürstliche Archiv Coesfeld der Line Salm-Horstmar enthält Archivalien der westfälischen Entschädigungslande sowie später erworbener Besitzungen. Hinzuweisen ist auch auf einen Bestand von rund zwanzig Urkunden der Wildgrafen aus dem 14. Jahrhundert, der im Hessischen Hauptstaatsarchiv in Wiesbaden als Teil des Bestandes 339 (Herrschaft Westerburg und Schadeck) verwahrt wird.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.