Eberhard von Karpffen, Obervogt, und Johann Mäcker, Secretarius zur Schär, vergleichen die Flecken Inhart und Jekoffen einerseits und Happerwyler andererseits wegen ihrer Streitigkeiten um Eigentum, Grund, Boden, Trieb, Tratt, Wunn und Weid im Holz genannt Brandach, beginnend oben an der Hasenegert bei einer großen Eiche, unter der ein großer Stein liegt, zwischen der Gremlich Eigenholz und Wilhalm Hagens von Rapperwyler Lehenholz, das denen von Habstal gehört, der Hasenegert und dem Berckach nach bis an der von Räpperwiler Wiesen, wo jeder Teil die ausschließliche Nutzung beansprucht, in folgender Weise: Von dem Markstein oben an der Hasenegert, der Hasenegert und dem Weg nach bis auf das Berckach, das denen von Habstal gehört, an dem Berckach hinab bis auf Unser Frauen von Dengen Holz soll allein den von Inhart und Jekoffen Grund und Boden mit allem Eigentum, Holz, Trieb, Tratt, Wunn und Waid und aller Nutzung zustehen; in der Gremlich Holz haben allein die von Inhart die Nutzung. Dagegen sollen die von Räpperwiler zwischen dem Crützweg und der von Räpperwiler Wiesen gegen Jekoffen hinaus zu dem Witengrund 14 Jauchert Boden zugemessen und untersteint erhalten und diese Fläche ebenfalls allein nutzen, wie sie auch auf der Hasenegert und in dem Berckach und was in der von Räpperwiler Güter gehört durch die von Inhart und von Jekoffen nicht beeinträchtigt werden sollen

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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