Gallin Wagner von der Aich bekennt, daß Gerwig [Blarer], Abt von Weingarten und Ochsenhausen, ihm und seiner Ehefrau Apollonia Raff ("Räffin") auf Lebenszeit ein Gut in Oppeltshofen ("Oppoltzhofen") verliehen hat, das Elsbeth Werni ("Wherni") innehat, sofern sie ihre beiden Kinder Hans und Walburg innerhalb eines Jahres in die Leibeigenschaft des Klosters bringen. Die Beliehenen müssen den Hof persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten, dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts daraus veräußern. Die zugehörigen Wälder dürfen nur zur Entnahme von Bau- und Brennholz für den Eigenbedarf genutzt, Eichen und andere fruchttragende ("berendt") Bäume nur mit Zustimmung des Abtes gefällt werden. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Zeiten entrichten die Beliehenen an Zins und Hubgült, was Urbar und Rödel des Klosters ausweisen. Im Herbst müssen auf Anforderung gegen übliche Entlohnung Fuhrdienste mit der Meni an den (Boden-)See zum Transport von Wein durchgeführt werden bzw. an die Weiher und andere Orte zum Transport von Fischen, Kalk, Steinen u.a.m. Das Gut fällt heim bei Verletzung der Leihebedingungen, wenn die Beliehenen sich mit Leib und Gut dem Kloster "abschwaif" und ungehorsam machen, bei Eingehen einer Ungenossamenehe und im Todesfall, ebenso bei Nichtbezahlung des Ehrschatzes von 200 fl, wovon 100 fl bei Aufrichtung der Lehenschaft und der Rest in Jahresraten von 33 fl 5 Batzen zu Martini entrichtet werden müssen. Der Hof muß beim Heimfall mit Dritteil sowie Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden ohne Rücksicht darauf, ob die Beliehenen Dritteil, Heu- und Strohrichte vorgefunden haben oder nicht. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.