Der Dekan Bertold und das Kapitel von St. Martini bestimmen, mit Konsens des Bischofs Heydenreich, dass jeder Großpräbender, außer dem Gnadenjahr, die Einkünfte seiner Präbende noch 1 Jaihr bewahren, um seine Memorie daraus herstellen zu können.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
Objekt beim Datenpartner