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Anspruch auf ungestörten Besitz des kurköln. Lehens Neuenhof mit 150 Morgen Land vor der Stadt Neuss „bei der Borkholzer Hecken“. Heinrich Koch gen. von Friemersheim, Bürger von Düsseldorf, ein Schwager des Klägers, war 1525 und 1549 von den Erzbischöfen Hermann und Adolf von Köln mit dem umstrittenen Gut belehnt worden. Am 1. August 1550 übertrug der kinderlose Koch mit Einverständnis des Lehnsherrn das Gut an seinen Schwager Krausenbecker, der schon am 4. August belehnt wurde. Krausenbekker verpachtete den Hof an den Halfmann Peter Reubsam und diente selbst nach seiner Belehnung dem Erzbischof „als ein wahrhaftiger Lehenmann mit Pferd und Harnisch“. 1552 ließ dann der Neusser Bürger Hermann Ebels mit einigen anderen die Erträge des Hofes von den Schöffen von Neuss mit Arrest belegen. Auf Krausenbeckers Beschwerde erließ der Erzbischof ein Mandat an den Schultheißen und die Schöffen zu Neuss zur Aufhebung des Arrests. Nach dem Tode des Heinrich Koch erwirkten die Beklagten beim Erzbischof eine Untersuchung der Besitzverhältnisse am Neuenhof. Aufgrund einer erzbischöflichen Verfügung vom 12. April 1554 sollte bis zu deren Abschluß der Schultheiß von Neuss den Hof in Verwaltung nehmen. Krausenbecker erwirkte darauf im August 1556 „ob protractam et denegatam iustitiam“ am RKG eine Promotorialschrift gegen den Erzbischof zur Verhandlung des Streitfalls. Inzwischen starben sowohl der Erzbischof als auch der Schultheiß von Neuss und Hermann Ebels, dessen Witwe Johann Horn, den Beklagten, heiratete. Dieser erkennt die Übertragung des Lehens durch Koch an Krausenbecker nicht an und verlangt die Remission an den Erzbischof. Neben den am RKG Streitenden erhoben auch noch Rörich, Sophia, Adelheit und Anna von Staden sowie Heinrich und Adolph Sturm aus Düsseldorf Ansprüche auf den Hof. Wegen des Streitfalls war in Bonn eine Kommission eingesetzt worden.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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