Erb- und besitzrechtliche Fragen. Es geht um einen Erbanteil der Kläger als Erben der Schwester der Beklagten, Magdalena Elisabeth, an der (Reichs-) Herrschaft Stein (an der Maas). In einem RKG-Verfahren Westerloo ./. Kinsky war den Westerloo die Rückgabe der Herrschaft Stein an die Kinsky auferlegt worden. Auf die Intervention des Vaters der Kläger hatte das RKG 1738 entschieden, die Zuordnung der Herrschaft Stein in der Familie Kinsky müsse in einem gesonderten Verfahren entschieden werden. Die Kläger machen geltend, ihre Mutter, Magdalena Elisabeth, sei neben den beiden Beklagten eines der 4 Kinder des Borchard Wilhelm von Kinsky und der Maria Gertrud Ignatia von Luxemburg, von der der Anspruch auf die Herrschaft Stein herrührte, gewesen, so daß ihr ein gleicher Anteil am Gewinn dieser Herrschaft zustehe. Da für die Herrschaft Stein gewohnheitsmäßig die vorgegebene Erbfolge gelte, könne diese durch ein Testament nicht umgestoßen werden. Das Testament sei zudem erst nach dem Tode der Maria Gertrud Ignatia verfaßt worden, als Borchard Wilhelm - allein - nicht mehr habe verfügen können. Sie gehen davon aus, bei der durch eine Kreiskommission infolge des anderen RKG-Verfahrens vorgenommenen Immission mit in die Herrschaft Stein immittiert worden zu sein. Das bestreiten die Beklagten, da die Kläger den Prozeß nicht mit geführt hätten. Sie bestreiten ferner das Vorhandensein eines Gewohnheitsrechtes über die Erbfolge. Sie berufen sich auf das Testament ihres Vaters, das gültig sei, da Borchard Wilhelm und Maria Gertrud Ignatia 1674 vertraglich festgelegt hätten, daß der Letztüberlebende die Kinder angemessen ausstatten, ansonsten aber frei über die gesamten Güter aus der Ehe verfügen können sollte. Die Schwestern seien durch Geldleistungen und die Anweisung, jeder von ihnen 1/12 der Herrschaft zuzugestehen, im Testament angemessen berücksichtigt worden. Sie hätten das Testament auch durch Annahme der ihnen darin bewilligten Gelder anerkannt. Der von den Brüdern verfolgte Anspruch gründe sich zudem nicht nur auf den Erbanspruch der Maria Gertrud Ignatia, sondern auch darauf, daß eine der Schwestern des Vaters von Maria Gertrud Ignatia ihre Ansprüche ausdrücklich dem Borchard Wilhelm und seinem ältesten Sohn vermacht habe und Borchard Wilhelm den an Dritte zedierten Anspruch einer weiteren Schwester erworben habe. Mit Urteil vom 5. April 1748 entschied das RKG, daß die Beklagten den Klägern „vorerst“ 1/12 der Herrschaft Stein, der daraus seit der Immission gewonnenen Einnahmen und der von Westerloo erhaltenen Entschädigung gegen Erstattung eines Zwölftels der Prozeßkosten überlassen müßten. Mit Urteil vom 7. September 1768 wurde wegen der nicht erfolgten Einräumung des Zwölftels von Herrschaft, Einnahmen und Entschädigung auf Exekution durch den Kreis entschieden. Um die beträchtlichen Kosten einer Kommission zur Ermittlung der seit 1724 aufgewandten Prozeßkosten zu vermeiden, wurden beide Parteien dringend zu einem Vergleich ermahnt, zu dessen Grundlegung die Beklagten den Klägern einen 10jährigen Überschlag der Einnahmen und aller Rechnungen vorlegen sollten. Von dem über den 12. Teil hinausgehenden Anspruch auf Herausgabe eines Viertels der Herrschaft wurden die Beklagten freigesprochen. Gegen diesen letzten Punkt legten die Kläger Revision ein. Als ihr Sachwalter erschien Notar Colbré. Nachdem die Vergleichsverhandlungen über die Verrechnung von Einnahmen und Aufwendungen zunächst erfolgreich zu sein schienen, verlangten die Kläger schließlich doch Liquidation durch das RKG. Am 16. April 1779 wurde Kommission auf den RKG-Prokurator Dr. Sachs erkannt, der die Gegner auf das Haus Stein laden, dort nochmals einen Güteversuch unternehmen, bei dessen Fehlschlagen aber aus dem dortigen Archiv die nötigen Berechnungen vornehmen sollte. Vgl. auch RKG 1240 (C 934/2091). Siehe auch die nach Belgien (Hasselt ?) abgegebenen Verfahren, früher RKG C 943/2100, RKG C 944/2101.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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