Heinrich Abt von Fulda (Fulden.) an Hartung, Propst der Nonnen zu Allendorf (Alden-): er hat erfahren, daß Äbtissin und Konvent ohne Rat und ohne seine Zustimmung in diesem, ihm in geistlichen und weltlichen Dingen unterworfenen Kloster wegen Nichtaufnahme von Jungfrauen als Nonnen über eine bestimmte Anzahl von Präbenden hinaus eine Regelung getroffen und diese eidlich bekräftigt hatten aus Gründen, die damals vielleicht zu billigen waren. Was aber zum Heil gerichtet ist, wendet sich oft zum Schaden. Zur Behebung der Not des Klosters gestattet er deshalb die Aufnahme einiger Jungfrauen, die Gott dienen wollen und deren Anzahl er dem Urteil von Propst und Konvent überläßt. Diese sollen weltliche Güter mitbringen, die für ihren Lebensunterhalt ausreichen, denn ohne weltlichen Besitz können geistliche Güter keinen Bestand haben. Er befiehlt dem Propst, alle Nonnen und die übrigen Betroffenen zusammenzurufen und ihnen zu verkünden, daß der Abt die erwähnte Ordnung nicht bestätigt hat, diese deshalb ungültig ist und die darauf geleisteten Eide hinfällig sind. Der Abt entbindet den Propst und die Nonnen in aller Form davon. Der Propst soll die Nonnen künftig von derart unüberlegten Handlungen zurückhalten und besonders denen, die seinerzeit maßgeblich beteiligt waren, angemessene Strafen auferlegen. Der Abt drückt sein Siegel auf der Rückseite auf.

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Landesarchiv Thüringen – Staatsarchiv Meiningen
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