Der Richter zu Straßburg bekundet, dass vor ihm Martin Fry von Rosheim (Roßheim) in Gegenwart Johann Menser[s], "personete curiarum ecclesiasticarum Argentinensium", Sohn des verstorbenen Tuchhändlers Johann Menser, des in der transfigierten Urkunde bezeichneten Käufers, bekannt hat, die in der transfigierten Urkunde genannten Güter als rechtmäßiger Eigentümer zu besitzen. Von den daraus verkauften Zinsen in Höhe von 4 Schilling Straßburger Pfennig hat Johann Menser bisher 2 Schilling Straßburger Pfennig erhalten und soll diese auch weiterhin erhalten. Die übrigen Zinse in Höhe von 2 Schilling Pfennig sollen Martin aus besonderer Gnade erlassen sein. Martin hat Johann Menser versprochen, ihm und seinen Erben die noch nicht zurückgekauften Zinse in Höhe von 2 Schilling Pfennig zu den jährlichen Fälligkeitsterminen in der Stadt Straßburg zu entrichten und die Güter in gutem Bau und Zustand zu halten. Die sonstigen Bestimmungen der transfigierten Urkunde gelten weiterhin, auch hinsichtlich des Wiederkaufsrechts.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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