Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz bekundet, dass er dem Kloster Groß-Frankenthal (Franckendale) zwischen Speyer und Worms die Atzung und Frondienste erlassen hat, nachdem sich der Konvent der [Windesheimer] Reform anheimgestellt hatte. Dafür hat das Kloster dem Pfalzgrafen 400 Gulden von einer Summe von 900 Gulden beim Erwerb einer Wiese vom Kloster erlassen und ihm die Hälfte an Vogtei und Gericht zu Eppstein sowie das Fährrecht (fare) hinter dem Kloster nach Oppau und Edigheim (Ödickeim) auf ewig und erblich als Eigengut überantwortet. Dagegen bewilligt Kurfürst Friedrich, dass die klösterlichen Eigengüter zu Eppstein frei und unbeschwert bleiben sollen, während Prior und Konvent zu Frankenthal sich und ihren Mitbrüdern zu Klein-Frankenthal (Cleynefranckendale) vorbehalten, Frucht, Vieh und dergleichen unbeschwert über das Fahr zu transportieren.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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