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Art. 70 (5) Entwurf 1. Lesung: (Text). Art. 70. Artikel 68. (1) Gegen ein von der Synode beschlossenes Kirchengesetz oder einen anderen Beschluß der Synode kann die Kirchenleitung binnen eines Monats Einspruch erheben, wenn sie das Gesetz oder den Beschluß für unvereinbar mit dem Bekenntnis oder der Verfassung der Nordelbischen Kirche erachtet. (2) Der Beschluß der Kirchenleitung über den Einspruch bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Kirchenleitung. (3) Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Die Synode entscheidet endgültig frühestens auf ihrer nächsten Tagung. Artikel 67 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.

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Landeskirchliches Archiv der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
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