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Der öffentliche Notar Nikolaus vom Hayn genannt Rauchfass aus Frankfurt beurkundet im Auftrag des Komturs der Deutschordenskommende in Münnerstadt Jakob [von Friedberg], des Ritters Lorenz von Ostheim sowie des Schultheißen Johannes Schmied ("Smitt") und des Johannes Heu ("Hw") als Vertreter der Gemeinde Großwenkheim ("Groszen Wennckenn") eine Zeugenaussage der folgenden Personen: Eckarius Hornung von Hoffhuchung, Johannes Geßner von Rombolt, Johannes Allerlei und Peter Heyn von Münnerstadt, Johannes Stein von Kleineibstadt ("Kleyn Yebstadt"), Friedrich Stein von Weichtungen ("Weychtung"), Michael Marckart von Saal ("Sal"), Johannes Ebart von Aub ("Aw") und Peter Eberhart von Kleinwenkheim ("Kleyn Wenncken"). Diese sagen aus, dass jeder Einwohner von Großwenkheim im Dorf Waren jederzeit frei verkaufen darf. Kommt ein Fremder zur Kirchweihe in das Dorf, dann darf er seine Waren von der Vesperzeit am Vorabend der Kirchweihe bis zur Vesperzeit am Kirchweihtag im Ort verkaufen. Kann er innerhalb dieser Zeitspanne nicht alles verkaufen, dann darf er seine Waren nach der Kirchweihe außerhalb des Dorfes solange zum Verkauf anbieten, bis er sie veräußert hat. Zeugen: Volkmar Frubin, Pfarrer zu Großwenkheim, Berthold von Ottenrod, Vogt zu Münnerstadt, der Propst des Klosters Bildhausen ("Bilhusen") Johannes, Johannes Dottenheimer von Lohr und Johannes Steiner. Aussteller: Nikolaus vom Hayn genannt Rauchfass, öffentlicher Notar. Empfänger: Deutschordenskommende Münnerstadt

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Staatsarchiv Würzburg
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