Landesüblich besteuerte Gemeinde- bzw. Gutsfeldmarken, zwecks Ermittlung des auf den Morgen treffenden Betrags an landesüblicher Grundsteuer nach § 10 des Grundsteuerentschädigungsgesetzes vom 21.5.1861 für den Ermittlungsbezirk III d. h. die Kreise Karthaus, Berent, Neustadt, Stargard und Danziger Höhe

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