Stephan [III.] und Johann, Gebrüder, Herzöge von Bayern und Pfalzgrafen bei Rhein sichern die in ihrem Geleit zwischen Nürnberg und München verkehrenden Nürnberger Kaufleute vor Raub und Schädigung und regeln die von dem Kaufmannsgut zu entrichtenden Geleitsgelder. Sie weisen ihre Amtleute, Viztume und Pfleger an, dass 1.) die Kaufleute die Geleitsabgaben zu Pfaffenhofen, Ingolstadt, Rumburg ("Runburg") und zu Hilpoltstein ("zu dem Stayn") nach dem Saum und nicht nach dem Wagen zu leisten haben; dass 2.) die Geleitsleute die in München bei dem größeren Zoll ausgestellten Briefe über die Zahl der Säume anerkennen und sich damit begnügen sollen, von je 10 Saum 1 Goldgulden zu nehmen; dass 3.) die Geleitsleute ddie Waagzettel der Nürnberger Stadtwaage anerkennen oder aber, soweit Waren (wie z.B. Gewand) nicht gewogen werden, der Angabe bzw. dem Eid der Fuhrleute geglaubt werden solle; dass 4.) von einem großen Fass Wein als Geleitsabgaben ein 1/2 Gulden und von einem Spitzfass, dals halb so groß ist, ein Ort zu leisten sind; dass 5.) die Kaufleute den Geleitsreitern weder Kost- noch Trinkgeld zu geben schuldig sind, es geschehe dann aus freien Stücken, oder wenn die Kaufleute die Geleitsreiter über deren Verpflichtung hinaus einen Tag oder länger in Anspruch nehmen. - Siegler: die beiden Aussteller.