Urfehde Nr. 132
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A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. 7206
A 2 e (Urfehden u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26) >> Bd. 19 Urfehden
1532 August 10
Regest: Dorothea Sins, eheliche Hausfrau des Ludwig Braun des Becken, Bürgerin zu Reutlingen, bekennt, dass sie von Bürgermeister und Rat der Stadt Reutlingen eine Zeitlang im Gefängnis gehalten und peinlich (= durch Folter) befragt worden ist aus folgenden Gründen. Erstens: ungefähr vor 4 Jahren, als man den Gang in der Spenden unterem Haus zum Haberkasten baute, hat sie der Barbara Mader, Hausfrau des Hans Gowman 2 Schaufeln voll Mehl in einen Anser (= Sack) geschüttet und von des Almosens Mehl ohne Vergelten (= Entgelt, Bezahlung) gegeben. Zweitens: im letzten Winter im Jahr 1531 hat Leonard von Ehingen ihr nachts zweimal je 2 Simri Haber gebracht. Sie hat ihm um 2 Simri einen Batzen und einen Spitzwecken und einen Arm voll Holz gegeben und so diesen Diebstahl mit ihm gemein gehabt. Drittens hat sie vor ungefähr 3 Jahren von Leonard von Ehingen Vesen empfangen, den er dem Almosen enttragen (= entwendet) und in einem Wollekrätten (= Korb), worauf Wolle gedeckt war, gebracht hat. Das ist etwa 2 Simri und 1 Imi gewesen, wovon sie ihm jedesmal mehr als die Hälfte gegeben hat. Doch ist Leonard des Jahrs bei 100mal bei ihr in ihrem Haus gewesen und hat sie um Brot angelangt (= angegangen, gebeten), aber nicht immer Diebstahl (= Diebsgut) gebracht. Viertens: zu den Zeiten, da der alt Uber und Hieronymus Wuchter Spendenpfleger waren, hat Leonard von Ehingen in einem Tuch mit Wolle ein Säcklein, worin etwa 2 Simri und 1 Imi Vesen waren, ihr gebracht, auf den Herd gelegt und dabei gesagt: "Hieronymus ist mir auf dem Weg begegnet." Fünftens hat ihr Leonard 3mal je 1 Simri Haber gebracht. Dafür hat sie ihm halb Geld gegeben. Sechstens hat ihr Leonard von Ehingen einmal einen Sack vor den Herd gestellt, worüber sie gefallen ist, dass ihr Mund und Nase geblutet haben. Dieses Korn hat sie auch zu ihren Handen genommen und ihm das Halbteil Gelds davon zugestellt. Siebtens: Barbara Mader kam zu ihr, weinte die hellen Zähren und sagte, sie sei so arm, Dorothea Sins solle Korn in ihren Sack tun, sie wolle es dem Almosen widergelten (= vergelten, vergüten). Deshalb hat Dorothea aus Erbarmen den Kern (= Dinkel) in ihren Sack getan und diesen hinter das Rohr (?) gestellt. Achtens: als sie des Milchsiplins (?) Weib Korn gegeben, hat sie dieses Korn wieder aufgeschüttet. Hernach aber, als sie wieder in das Spendhaus kam, hat sie den Kern wieder in den Sack getan und in ein Fass gestellt, worin er bis zum 3. Tag lag. Da hat sie dem Hans Humel auch Kern wie andern um das Geld gegeben. Und als jedermann aus dem Hause und niemand um den Weg war, hat sie der Maderin den Sack über den Gatter (= Gittertür) hineingeworfen. Als sie nachher zur Maderin kam, zeigte ihr diese an, sie habe nichts gefunden. Dorothea Sins hat ihr das nicht glauben wollen und gemeint, sie wolle deshalb nichts bekennen, damit sie dem Almosen keinen Abtrag (= Vergütung) zu tun brauche. Als aber die Maderin darauf beharrte, sagte Dorothea Sins zu ihr, sie solle es bleiben lassen, es gehe sie, die Dorothea, an. Neuntens: als Leonard von Ehingen ihr abends und morgens nach und nach 6 Simri Haber gebracht hatte, hat sie die an das Weib des Auberlin Buchstock verkauft und dem Leonard von diesem Diebstahl das Halbteil gegeben. Doch kann sie nicht eigentlich (= genau) wissen, ob es mehr gewesen ist oder nicht. Zehntens: an einem Sonntag morgens früh zwischen Weihnachten und Fasnacht - sie weiss nicht genau, in welchem Jahr - ist Leonard zu ihr gekommen, als sie das Brot an den Laden legte, und sagte zu ihr: "Dass Euch Gottes Leichnam schänd! Warum seid Ihr nicht aufgestanden? Ich hab einen Anser (= Sack) voll gebracht. Die Hur, die Frieschin, ist mir nachgelaufen." Elftens hat sie vor dem letzten Weihnachten dem Hans Gowman genannt Franck das Haus der Spenden, genannt das Manghaus (= Kaufhaus ?), aufgeschlossen, worin die Heichtanna (Anna Heicht ?) sass (= wohnte). Franck sollte Spreuer darin fassen. Sie ist mit Franck hinaufgegangen. Ein Stump (= nicht ganz voller Sack) ist auf der Bühne gestanden. Den hat sie ihm helfen füllen. Sie hat eine Wanne (= Korb) mit Vesen und nochmal Spreuer auf Francks Begehr darauf getan, bis der Sack voll war. In die übrigen 2 Säcke hat sie in jeden eine Wanne voller Vesen (= Dinkel) getan und dann mit Spreuer zugefüllt. Sie hat dem Franck zu dem Diebstahl geholfen, wovon sie als Anteil 10 Batzen bekam. Zwölftens hat sie Hans Gowman 2 Scheffel Haber fassen lassen. Im unteren Haus, als er Spreuer holen wollte, hat sie vom ersten Scheffel Haber 5 Batzen bekommen, die sie ins Spreuergeld gelegt hat. Vom andern Scheffel hat sie als ihren Anteil des Diebstahls 4 Batzen von Franck empfangen und behalten. Denn Franck hatte hievor zu ihr gesagt, ihr Teil müsse ihr auch davon warden.
Auf diese übeltaten, die sie bekannte, haben die Herren von Reutlingen die Strenge des Rechts (= Gerichtsverfahrens) ergehen lassen wollen, was sie nach ihrem Verschulden wohl verdient hätte. Aber mit Rücksicht auf etlicher christlicher Fürsten Schreiben von adeligen, nichtadeligen und andern hochgeachteten Personen und dann die Bitten der beiden Doctoren Ludwig Hirter und Engelhart, auch auf ihre vielen unerzogenen, unschuldigen, jungen Kinder, sowie die weibliche Blödigkeit, der hierin etwas zuzugeben (= zugutzuhalten) ist, haben die Herren ihr die Strenge des Rechts erlassen und sie aus dem Gefängnis mit Fristung ihres Lebens entlassen. Sie hat mit Auflegung der Finger der rechten Hand auf die linke Brust einen Eid geschworen, wegen des Gefängnisses und der ganzen Sache gegen die Herren von Reutlingen und alle Bürger ewiglich Urfehde zu halten und sich nie zu rächen. Bei ihrem Eid soll und will sie ihr Leben lang zu keinen Hochzeiten, Zünften (= Zunfthäusern), Taufen, Wurstkirben (= Metzelsuppen) noch sonst zu ehrlichen Versammlungen gehen ausser (= mit Ausnahme) der Kirche. Desgleichen hat sie der gemeinen Bäder und Mahlmühlen sich mit ihrer Person gänzlich zu entschlagen, auch nicht aus dem Zehenten (= Reutlinger Gebiet) zu gehen ohne Erlaubnis der Herren. Zu Widerlegung (= Vergütung) ihres Diebstahls hat sie dem Almosen der Spenden zu bezahlen 100 Pfund Heller, jetzt bar 10 Pfund und künftig jährlich auf St. Laurentius Tag 10 Pfund Heller, solange bis die 100 Pfund völlig bezahlt sind. Würde sie eine Forderung an die Herren oder die Bürger haben, so soll und will sie sie bei ihren ordentlichen Richtern bleiben lassen. Wenn sie Eid und Urfehde nicht hielte, so soll sie heissen und sein eine treulose, meineidige und zum Tod verurteilte Person, die die Herren von Reutlingen richten oder richten lassen mögen, mit was Pen (= Strafe) des Tods sie wollen.
Auf diese übeltaten, die sie bekannte, haben die Herren von Reutlingen die Strenge des Rechts (= Gerichtsverfahrens) ergehen lassen wollen, was sie nach ihrem Verschulden wohl verdient hätte. Aber mit Rücksicht auf etlicher christlicher Fürsten Schreiben von adeligen, nichtadeligen und andern hochgeachteten Personen und dann die Bitten der beiden Doctoren Ludwig Hirter und Engelhart, auch auf ihre vielen unerzogenen, unschuldigen, jungen Kinder, sowie die weibliche Blödigkeit, der hierin etwas zuzugeben (= zugutzuhalten) ist, haben die Herren ihr die Strenge des Rechts erlassen und sie aus dem Gefängnis mit Fristung ihres Lebens entlassen. Sie hat mit Auflegung der Finger der rechten Hand auf die linke Brust einen Eid geschworen, wegen des Gefängnisses und der ganzen Sache gegen die Herren von Reutlingen und alle Bürger ewiglich Urfehde zu halten und sich nie zu rächen. Bei ihrem Eid soll und will sie ihr Leben lang zu keinen Hochzeiten, Zünften (= Zunfthäusern), Taufen, Wurstkirben (= Metzelsuppen) noch sonst zu ehrlichen Versammlungen gehen ausser (= mit Ausnahme) der Kirche. Desgleichen hat sie der gemeinen Bäder und Mahlmühlen sich mit ihrer Person gänzlich zu entschlagen, auch nicht aus dem Zehenten (= Reutlinger Gebiet) zu gehen ohne Erlaubnis der Herren. Zu Widerlegung (= Vergütung) ihres Diebstahls hat sie dem Almosen der Spenden zu bezahlen 100 Pfund Heller, jetzt bar 10 Pfund und künftig jährlich auf St. Laurentius Tag 10 Pfund Heller, solange bis die 100 Pfund völlig bezahlt sind. Würde sie eine Forderung an die Herren oder die Bürger haben, so soll und will sie sie bei ihren ordentlichen Richtern bleiben lassen. Wenn sie Eid und Urfehde nicht hielte, so soll sie heissen und sein eine treulose, meineidige und zum Tod verurteilte Person, die die Herren von Reutlingen richten oder richten lassen mögen, mit was Pen (= Strafe) des Tods sie wollen.
Beschreibstoff: Pg.
Archivale
Zeugen / Siegler / Unterschriften: Siegler: Wendel von Beckingen, Bürger, und Georig Lutz, wohnhaft zu Reutlingen
Siegel (Erhaltung): beide Siegel vorhanden
Genetisches Stadium: Or.
Siegel (Erhaltung): beide Siegel vorhanden
Genetisches Stadium: Or.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
20.03.2025, 11:14 MEZ