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Johann Friedrich Karl [von Ostein], Erzbischof von Mainz und der
Bischof von Fulda bekunden, dass zwischen dem Erzbistum und Kurfürstentum
Mainz u...
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1751-1760
1757 Februar 12, 15 und 18
Ausfertigung, Pergament, vier mit rot-gelber Seidenschnur angehängte Siegel
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Moguntiae die 12da Februarii Fuldae die 18. Februarii anno millesimo septingentesimo quinquagesimo septimo ... Moguntiae die 15da Februarii Fuldae die 18. Februarii anno millesimo septingentesimo quinquagesimo septimo
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Johann Friedrich Karl [von Ostein], Erzbischof von Mainz und der Bischof von Fulda bekunden, dass zwischen dem Erzbistum und Kurfürstentum Mainz und der Fürstabtei Fulda ein Konkordat geschlossen worden ist. Bereits 1532 war zwischen [Albrecht von Brandenburg], Erzbischof und Kurfürst von Mainz, und seinem Kapitel einerseits und [Johann II. von Henneberg], Abt von Fulda, ein Vertrag über die Errichtung eines Bistums Fulda geschlossen worden. Die Regelung wurde jedoch nicht rechtskräftig, Fulda erkannte die Rechte von Mainz aber an. 1662 wurde durch Mainzer Kommissare eine im Folgenden inserierte Einigung zwischen dem Erzbistum Mainz, dem Bistum Würzburg und der Abtei Fulda erzielt. Der vom Erzbischof von Mainz, zugleich Bischof von Würzburg, dem Abt von Fulda und den jeweiligen Kapiteln besiegelte Vertrag galt lange Zeit unbestritten, doch wurde er durch den Papst nicht bestätigt. Daher hat das Bistum Würzburg vor der Rota Romana gegen die Abtei Fulda geklagt, bis es zwischen den Beteiligten 1722 und erneut 1751 zu einer Einigung kam. Diese Hammelburger Einigung hat Papst Benedikt XIV. schließlich bestätigt. Zwischen dem Erzbistum Mainz und dem Kloster Fulda bestand dagegen kein Streit. Auf Bitten des Placidus [von Droste], Abt von Fulda, wurde die Regelung von 1662 beibehalten. Dazu wurde dem Erzbischof zugestanden, dass die Weihen der Fuldaer Äbte in Mainz stattfinden. Bei der Erhebung Fuldas zum Bistum mit der von Papst Benedikt XIV. ausgestellten Urkunde von 1752 Oktober 5 wurde über diese Frage nicht verhandelt (haud communicata). [Amand von Buseck], Abt von Fulda, glaubte, dass das neu errichtete Bistum exemt ist und keinem Metropoliten außer Rom unterstehen sollte. Letztendlich musste sich jedoch der Abt dem Erzbischof und dem Vertrag von 1662 beugen. Schließlich ist 1755 August 10 nach Beratung durch die Auditoren der Rota Romana durch Papst Benedikt XIV. entschieden worden, dass die Mainzer Metropolitanrechte sich auf das ganze Gebiet des Bistums Fulda erstrecken. Das darüber ausgestellte Breve datiert 1756 September 15 und ist im Folgenden inseriert. Jetzt haben Johann Friedrich Karl, Erzbischof von Mainz, und der Bischof von Fulda zur Beendigung des Streits einen zehn Artikel umfassenden Vertrag miteinander geschlossen: 1. Die Vertragsparteien, Erzbischof, Abtbischof und die Kapitel, fordern sich gegenseitig zur Einhaltung des Vertrages von 1662 auf. 2. Da bei dem Vertrag von 1662 kein Bischof von Fulda mit dem Recht auf Pontifikalien bestand, sondern man sich für Weihen an den Bischof von Würzburg oder den Erzbischof von Mainz wandte, gilt der Vertrag in diesem Punkt nicht mehr. 3. Das Bistum Fulda erkennt den Erzbischof von Mainz als seinen Metropoliten gemäß des Breves von 1756 September 15 an. Davon ausgenommen bleibt aber weiterhin die passive Exemtion und die immediate Unterstellung unter den Papst. 4. Zweite Instanz für die vor dem Generalvikar von Fulda zu verhandelnden Angelegenheiten ist das Gericht des Erzbischof von Mainz. Wenn die päpstliche Bestätigung erfolgt, wird auch das Verhältnis des Generalvikars zu den Pfarreien geregelt [?]. 5. Das Bistum Fulda verspricht, für die Gebiete diesseits und jenseits des Flusses Fulda die Metropolitangewalt des Erzbischofs von Mainz anzuerkennen und den Pflichten gegenüber dem Reich nachzukommen. 6. Johann Friedrich Karl, Erzbischof von Mainz, seine Vorgänger, insbesondere Johann Philipp [von Schönborn], Erzbischof von Mainz, haben den Vertrag von 1662 bisher eingehalten. Johann Friedrich Karl bekräftigt ihn jetzt. Der von dem Vertrag für den neu gewählten Abt vorgeschriebene Brief an den Erzbischof soll auch in Zukunft akzeptiert und beantwortet werden. 7. Die Fuldaer Rechte sollen nicht eingeschränkt werden; insbesondere soll das durch das Breve bestätigte passive Exemtionsrecht bestehen bleiben. 8. Der Erzbischof erkennt den Bischof von Fulda als seinen Suffragan an. 9. Der Vertrag soll vom Papst bestätigt werden; ohne Bestätigung sind die Bestimmungen für die Parteien nicht bindend. 10. Nach der Bestätigung wird dieser Vertrag die dauerhafte Basis des Verhältnisses zwischen Mainz und Fulda sein. Ausnahmen sollen auch im Namen des Kaisers oder insbesondere den durch Benedikt XIV. bestätigten Vertrag von Hammelburg nicht zugelassen werden. Ankündigung von Unterfertigung und Siegel des Erzbischofs von Mainz und des Bischofs und Abts von Fulda. Dekan und Kapitel von Mainz sowie Dekan und Kapitel von Fulda bestätigen den Vertrag. Die zur Aushandlung des Vertags bestimmten Kommissare beider Seiten bestätigen den Wortlaut des Vertragsentwurfs. Ankündigung von Unterfertigung und Besiegelung. Ausstellungsort: Mainz. Ankündigung von Unterfertigung und Besiegelung von 1757 Februar 12 und 18. Johann Franz Anton (Antonius) von Hoheneck, Domdekan von Mainz und das Domkapitel von Mainz sowie Karl von Fechenbach, Dekan von Fulda und das Kapitel von Fulda stimmen für sich und ihre Nachfolger dem Vertrag 1757 Februar 15 und 18 zu. Handlungsorte: Mainz und Fulda. Siegelankündigung. Inserierte Urkunde von 1662 März 23: Johann Philipp [von Schönborn], Erzbischof von Mainz und Bischof von Würzburg, sowie Joachim [von Gravenegg], Abt von Fulda, bekunden für sich, das Stift Würzburg, das Kloster Fulda und ihre Nachkommen, dass zwischen ihnen lange Zeit Streitigkeiten wegen der von den Würzburger Bischöfen bisher in Anspruch genommenen bischöflichen Jurisdiktion über Fulda bestanden haben. Mit Zustimmung des Propstes, des Dekans und des Domkapitels von Würzburg, des Dekans und des Konvents von Fulda haben die Räte des Erzbischofs und des Abtes den folgenden Vergleich vermittelt. 1. Der Bischof von Würzburg erkennt an, dass der Abt von Fulda, dort, wo er bisher die geistliche und weltliche Gerichtsbarkeit ausgeübt hat, dies weiterhin selbst oder durch einen Beauftragten unangefochten tun darf. Der Abt von Fulda verspricht, dass er, solange sein Gebiet katholisch bleibt, die erzbischöfliche Oberhoheit von Mainz anerkennt. 2. Der Abt verpflichtet sich, jede Neuwahl und Änderung im Fuldaer Stift den Erzbischof von Mainz schriftlich zu melden, um Bestätigung zu bitten und durch Handgang (manutenentz) zu überweisen. 3. Der Erzbischof von Mainz verpflichtet sich, die Wahl ohne Auferlegung von Gebühren anzuerkennen und den Handgang anzunehmen. 4. Zur Vermeidung von Unklarheiten bei der Bestätigung des Abtes werden die Formulare für die Briefe zur Meldung und Bestätigung der Abtswahl festgelegt. Es folgt das Formular für den Abt von Fulda: Nach dem Tod des N. N., Abt von Fulda, ist durch einstimmige Wahl des Konvents der N. N. zum Abt von Fulda gewählt worden und im unangefochtenen Besitz der Abtswürde. Da unser Vorgänger, Abt N. N., im Jahr N. N. mit eurem Vorgänger als Erzbischof einen Vergleich geschlossen hat, dass nach der Wahl der neue Abt von euch die Bestätigung der Wahl und die Überlassung der geistlichen Jurisdiktion über Fulda sowie den Handgang schriftlich zu erbitten hat, bitten wir um Bewilligung unseres Ansuchens. 5. Es folgt das Formular für das Bestätigungsschreiben des Erzbischofs von Mainz: Wir haben euer freundliches Schreiben erhalten, dem wir entnehmen, dass ihr einstimmig zum Abt von Fulda gewählt worden und im unangefochtenen Besitz der Abtswürde seid. Den im Jahr N. von eurem Vorgänger als Abt mit unserem Vorgänger als Erzbischof geschlossenen Vergleich erkennen wir an und bestätigen eure Wahl und die geistliche Jurisdiktion über Fulda. Wir sichern euch Beistand gegen jedwede Angriffe von katholischen oder unkatholischen, benachbarten oder ausländischen Personen auf eure Rechte zu. Erzbischof Johann Philipp und Abt Joachim sagen für sich und ihre Nachfolger zu, dass sie sich stets und uneingeschränkt an alle Artikel des Vergleichs halten werden. Sie bekunden, dass mit dem Vergleich die zwischen ihnen bestehenden Streitigkeiten beigelegt sind. Ankündigung der Unterfertigung des Erzbischofs und des Abtes. Johann von Heppenheim, genannt von Saal, Domdekan von Mainz, und das Domkapitel von Mainz, Johann Hartmann von Rosenberg, Domdekan von Würzburg, und das Domkapitel von Würzburg sowie Matthias Benedikt (Benedictus) von Rindtorff (Rinndorf), Dekan von Fulda, und der Konvent von Fulda bekunden, dass der Vergleich mit ihrer Zustimmung vermittelt worden ist. Ankündigung der Kapitels- und des Konventssiegels. Ankündigung der Siegel des Erzbischofs Johann Philipp und des Abts Joachim. (So geschehen den drey und zwanzigsten Martii anno 1662). Inserierte Urkunde von 1756 September 15: Papst Benedikt XIV. bekundet, dass durch die kürzlich geschehene Erhebung des Klosters Fuldas zum Bistum den Metropolitanrechten des Erzbischofs von Mainz kein Abbruch geschehen soll. Zur Vermeidung eines langen Streits ist vor den Auditoren der Rota Romana beraten worden. 1755 August 10 (decima Augusti superioris anni 1755) ist darauf hin einmütig beschlossen worden, dass die Bestätigung der Übereinkunft zwischen dem neu errichteten Bistum Fulda und dem Bistum Würzburg nicht zu Lasten der durch das Kirchenrecht und das Konzil von Trient vorgeschriebenen Metropolitanrechte des Erzbistums Mainz gehen soll. Die unmittelbare Unterstellung des Klosters Fulda und der dem Kloster inkorporierten Kirchen unter den Papst bleibt davon unberührt. Die Bevölkerung und der vom Kloster abhängende Säkularklerus soll dagegen den Metropolitanrechten von Mainz unterstehen. Kein ordentliches Gericht kann diesen Beschluss ändern. Bestimmungen des Kirchenrechts stehen dem nicht entgegen. Vervielfältigte und beglaubigte Duplikate, auch durch den Druck, sollen Glauben finden. Ausstellungsort: Rom, Sta. Maria Maggiore. Saluberrimum apostolicae providentie benignitatisque. (Datum Romae apud sanctam Mariam Maiorem sub annulo piscatoris die XV Septembris MDCCLVI pontificatus nostri anno decimo septimo). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Seite 1, Seite 2 und 3, Seite 4 und 5, Seite 6 und 7, Seite 8 und 9, Seite 10 und 11, Seite 12 und 13, Seite 14 und 15, Seite 16 und 17, Seite 18 und 19, Seite 20 und 21, Seite 22 und 23, Seite 24 und 25, Seite 26 und 27, Seite 28 und 29, Seite 30 und 31, Seite 32 und 33, Seite 34 und 35, Rückseite; Siegel: Avers 1, Avers 2, Avers 3, Avers 4)
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: (Fridericus Carolus / archiepiscopus et elector manu propria
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Adalbertus electus episcopus abbas / et princeps Fuldensis manu propria)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Erzbischof Johann Friedrich Karl, Bischof und Abt Adalbert [von Walderdorff], Domkapitel von Mainz, Domkapitel von Fulda
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Richter, Urkunden, S. 147-155 [Teildruck].
Vgl. Nr. 1891, 1892, 2295 und 2321.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.