Frantz Henrich Kämmerer von Worms, Freiherr von Dalberg, Herr zu Herrnsheim, Abenheim, Gerolsheim, der römisch-kaiserlichen Majestät Kämmerer, kurfürstlisch Trierischer Geheimer Rat, Obermarschall und weltlicher Statthalter zu Worms, kurfürstlich-pfälzischer Oberamtmann des Oberamts Oppenheim: erneuert den Juden in Herrnsheim und Abenheim Feist Weylen Witwe, Joseph Zeichlöszer, Feist Can, Löw Levi, Joseph Simon, Simon Weyl, Raphael Zeichloszer, Aron Michel, Raphael Mandele, Calmen Joseph, Moyses Löw, Alexander Hanaw, Feist Hanaw, Seligmann, Löb, Itzig, Mordgen, Isac Liebmann, Mayer, Moyses, Moyses Hertz, Kiben Hertz, Judt Hertzen Witwe den Schutz, doch soll ihre Zahl nicht erhöht werden. Sie sollen ehrliche Handlung treiben, Gerichtsstand unmittelbar vor ihm haben, seine Untertanen nicht mit Wucher übervorteilen, höchstens 10 % im ersten Jahr, später 6 % nehmen, Ledigen nur mit Wissen ihrer Eltern Geld leihen, mit den "Speckweibern" ohne Wissen ihrer Männer keine "Fuckerey" oder sonstige Gewerbschaft treiben, Pfänder frühestens nach zwei Jahren weiterveräußern, keine Kirchen- oder sonstige gestohlene Sachen beleihen oder kaufen, sich nach Verordnungen verhalten, Religionsübung frei, doch ihne "Gebräng und Weitläufigkeit", Irrungen vor seinen Beamten schlichten lassen. Zwei Rabbiner oder Schulmeister, für jeden Ort einer, sind im Schutz einbegriffen, von Kurpfalz u. a. "Taschengeleit" zu nehmen, wie bisher. Judenfriedhof ist angewiesen, jeder einheimische zahlt 45 Kreuzer, jeder Fremde 1 Gulden 30 Kreuzer an seine Kellerei. Für die Synagoge jeder Ort jährlich vier Gulden, Freiheit von Leibsbede, außer von Häuser- und Güterlasten, Handel und Viehschlachten erlaubt, Schlachten und Verkauf jeweils erst nach Besichtigung durch Fleischbeseher, kein außerhalb geschlachtetes Fleisch verkaufen, jährlich 20 Gulden Schutzgeld, Witwen 1/2 davon vierteljährlich und die Zungen von geschlachtetem Rindvieh und je 1 Zuckerhut von jedem Juden jährlich auf die Kellerei zu liefern, verheiratete Kinder im ersten Jahr in den Eltern ? frei, jedoch volles Jahresgeld zu entrichten, über die genehmigte Anzahl sitzende Juden zahlen 25 Gulden, Einziehender Jude einheimischer 3 Speziesdukaten, auswärtiger 6 Speziesdukaten zu zahlen. Dem Keller 1 silbernen Löffel, 1 Speciesdukaten dem Amtmann. Jeder darf 2 Stück Vieh treiben, der Gemeinde sind davon 2 Gulden zu zahlen.