Polizeidirektion Hannover (vor 1945) (Bestand)
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NLA HA, Hann. 87 Hannover
Nds. Landesarchiv, Abt. Hannover (Archivtektonik) >> Gliederung >> 1 Staatliche Bestände >> 1.12 Preußische Provinz Hannover >> 1.12.3 Polizei
1713-1977
Enthält: u.a. Dienststellenverwaltung, Personalia, Schutzpolizei, Sicherheitspolizei, politische Polizei, Presseaufsicht, Feuer-, Bau-, Gesundheits-, Sitten-, Gewerbepolizei, Überwachung der Arbeitsverhältnisse, Kranken- u. Unterstützungskasse für Arbeiter, Armenpolizei, Aufsicht über Theater u. Polytechnische Schule, Arbeiter- u. Soldatenrat, Verwaltungsaufsicht, Hoheit, Kriminalpolizei, Liste Straffälliger
Geschichte des Bestandsbildners: Der Polizeidirektion Hannover stand aufgrund der Polizeiinstruktion vom 5. Oktober 1824, der revidierten Polizeiordnung für die Residenzstadt Hannover vom 9. Januar 1846 (Gesetzsammlung 1846, Abteilung 3, S. 55 ff.) und der abermals revidierten Polizeiordnung vom 21. Dezember 1859 (Gesetzsammlung 1859, Abteilung 1, S. 869 ff.) die Wahrnehmung der gesamten Polizei innerhalb des Stadtbezirks, der Vorstadt Glocksee und Lindens zu. Außerdem war ihr nach der Ordnung von 1846 auch eine Mitwirkung bei der Polizeiverwaltung in der nächsten Umgebung der Stadt gegeben. Die nähere Kompetenz ist in den oben aufgeführten Ordnungen jeweils ab § 13 spezifiziert.
Neben der Polizeidirektion bestanden aber auch hier städtische Polizeirechte, die mit denen der Polizeidirektion öfters kollidierten. Diese unklaren Verhältnisse verschränkter Zuständigkeiten - zuletzt wurde die Funktion der Ortspolizeibehörde in Hannover durch drei, in Linden durch zwei nebeneinander arbeitende Polizeibehörden wahrgenommen - wurden dadurch etwas vereinfacht, dass ab 1892 einzelne Polizeizweige (Wohlfahrts-, Gesundheits-, Schul-, Gesindepolizei usw.) in die Kompetenz des Magistrats übergingen (vgl. Hann. 122a Nr. 1268). Schließlich stand der Polizeidirektion der Haupt- und Residenzstadt Hannover, die nach preußischem Muster bald Polizeipräsidium genannt wurde, ab 1904 eine einheitliche städtische Polizeiverwaltung gegenüber, die von einem Mitglied des Magistrats verwaltet wurde.
Stand: 5. Oktober 1966
Zur Geschichte der Polizeidirektion Hannover nach 1945 siehe das Vorwort zum Bestand Nds. 132 Hannover (Polizeidirektion Hannover mit Schutzpolizeiinspektionen).
Bestandsgeschichte: In den vorliegenden Bestand Hann. 87 Hannover (Polizeidirektion Hannover) sind bislang 15 Ablieferungen eingegangen.
Aus der Akzession 76/88 (Nr. 1 - 18) sind die Nachrichtenblätter der staatlichen Polizeiverwaltung Hannover für Verwaltungs-, Kriminal- und Schutzpolizei (mit Sachregister) in die Dienstbibliothek (Signatur Vg) des Nds. Hauptstaatsarchiv eingegliedert worden.
Zu den Gliederungspunkten 19 und 20 sind Akten für die Zeit nach 1945 nur im Bestand der Polizeidirektion Hannover (Nds. 132 Hannover) zu finden.
Alle Akten dieses Bestandes lagern im Magazin Pattensen.
Stand: Oktober 2001
Bearbeiter: Otto Merker (1966)
Zusatzinformationen: Abgeschlossen: Nein
Zusatzinformationen: teilweise verzeichnet
Geschichte des Bestandsbildners: Der Polizeidirektion Hannover stand aufgrund der Polizeiinstruktion vom 5. Oktober 1824, der revidierten Polizeiordnung für die Residenzstadt Hannover vom 9. Januar 1846 (Gesetzsammlung 1846, Abteilung 3, S. 55 ff.) und der abermals revidierten Polizeiordnung vom 21. Dezember 1859 (Gesetzsammlung 1859, Abteilung 1, S. 869 ff.) die Wahrnehmung der gesamten Polizei innerhalb des Stadtbezirks, der Vorstadt Glocksee und Lindens zu. Außerdem war ihr nach der Ordnung von 1846 auch eine Mitwirkung bei der Polizeiverwaltung in der nächsten Umgebung der Stadt gegeben. Die nähere Kompetenz ist in den oben aufgeführten Ordnungen jeweils ab § 13 spezifiziert.
Neben der Polizeidirektion bestanden aber auch hier städtische Polizeirechte, die mit denen der Polizeidirektion öfters kollidierten. Diese unklaren Verhältnisse verschränkter Zuständigkeiten - zuletzt wurde die Funktion der Ortspolizeibehörde in Hannover durch drei, in Linden durch zwei nebeneinander arbeitende Polizeibehörden wahrgenommen - wurden dadurch etwas vereinfacht, dass ab 1892 einzelne Polizeizweige (Wohlfahrts-, Gesundheits-, Schul-, Gesindepolizei usw.) in die Kompetenz des Magistrats übergingen (vgl. Hann. 122a Nr. 1268). Schließlich stand der Polizeidirektion der Haupt- und Residenzstadt Hannover, die nach preußischem Muster bald Polizeipräsidium genannt wurde, ab 1904 eine einheitliche städtische Polizeiverwaltung gegenüber, die von einem Mitglied des Magistrats verwaltet wurde.
Stand: 5. Oktober 1966
Zur Geschichte der Polizeidirektion Hannover nach 1945 siehe das Vorwort zum Bestand Nds. 132 Hannover (Polizeidirektion Hannover mit Schutzpolizeiinspektionen).
Bestandsgeschichte: In den vorliegenden Bestand Hann. 87 Hannover (Polizeidirektion Hannover) sind bislang 15 Ablieferungen eingegangen.
Aus der Akzession 76/88 (Nr. 1 - 18) sind die Nachrichtenblätter der staatlichen Polizeiverwaltung Hannover für Verwaltungs-, Kriminal- und Schutzpolizei (mit Sachregister) in die Dienstbibliothek (Signatur Vg) des Nds. Hauptstaatsarchiv eingegliedert worden.
Zu den Gliederungspunkten 19 und 20 sind Akten für die Zeit nach 1945 nur im Bestand der Polizeidirektion Hannover (Nds. 132 Hannover) zu finden.
Alle Akten dieses Bestandes lagern im Magazin Pattensen.
Stand: Oktober 2001
Bearbeiter: Otto Merker (1966)
Zusatzinformationen: Abgeschlossen: Nein
Zusatzinformationen: teilweise verzeichnet
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Bestand
Literatur: Dirk Riesener, Die Polizeidirektion Hannover. Gesellschaft, Industrie und Polizei vom Deutschen Reich bis zur Bundesrepublik Deutschland (Quellen und Darstellungen zur Geschichte Niedersachsens 126), Hannover 2006, hier bes. S. 15-203.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
16.06.2025, 12:45 MESZ