Streit um die Jurisdiktionsgewalt und Aufsicht über einige Mitglieder des ”domus Cornelii montis“, einer Gemeinschaft von Männern und Frauen, Geistlichen und Laien, die unter der Leitung eines Priors oder Vikars und einer Priorin nach der Augustinerregel leben. Die Kläger behaupten, sie unterstünden gemäß kaiserl. Privilegien der Stadt Lüttich. Die Beklagten beantragen demgegenüber, das Verfahren am RKG einzustellen, da nur die geistliche Jurisdiktion zuständig sei. Das RKG gibt diesem Antrag mit Urteil vom 19. Aug. 1616 statt. Dagegen gehen die Kläger in Revision.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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