Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass zwischen Schultheißen, Gericht und Gemeinde zu Altenstadt zu Weißenburg (zu der altenstat Wyssenburg) einerseits und dem Hofmann zum Hoftal (hoffman zum Hofftall) Irrungen bestanden haben, die vor seinem Hofmeister und seinen Räten verhört worden sind. Die zu Altenstadt klagen, der Hofmann sei ein Insasse in der Mark zu Altenstadt und in das Amt Weißenburg gehörig, dessen Vorfahren Bede, Fron, Reise und andere Dienste wie andere Einwohner zu Altenstadt geleistet hätten. Sie fordern, nachdem er ein Jahr lang solche Dienste nicht geleistet habe, Abtrag und Schadensersatz. Der Hofmann gesteht dies nicht ein. Kurfürst Philipp entscheidet, nachdem der Amtmann seines Vetters Herzog Alexanders von Pfalz-Zweibrücken und ihr beider Landschreiber in der Gemeinschaft Guttenberg Bericht gegeben und seine Hofmeister und Räte ihn unterrichtet haben, dass der Hofmann Fron, Bede, Reise und dergleichen erstatten und wieder wie vormals reichen und leisten soll. Gesteht er dies nicht ein, soll ein Rechtsaustrag vor den zuständigen Gerichten stattfinden.