Amtsgericht Ulm: Anerbengericht (Bestand)
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Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg, F 308 IV
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg (Archivtektonik) >> Untere Verwaltungsbehörden 1806-um 1945 >> Geschäftsbereich Justizministerium >> Amtsgerichte
1933-1947
Überlieferungsgeschichte
Zur Durchführung des 'Reichserbhofgesetzes' von 1933 wurden bei den Amtsgerichten sogenannte 'Anerbengerichte' eingerichtet, die u.a. über die Erbhofeigenschaft von land- und forstwirtschaftlichem Besitz zu entscheiden hatten und der Veräußerung oder Belastung von Erbhöfen zustimmen mussten.
Der Bestand umfasst neben allgemeinen Akten des Anerbengerichts Ulm überwiegend Ortsakten, die die Erbhöferolle und die zugehörigen Erbhofakten beinhalten. Er enthält Vorprovenienzen der Anerbengerichte Blaubeuren, Ehingen und Laupheim.
Reichserbhofgesetz und Anerbengerichte: Das am 29.09.1933 von der nationalsozialistischen Reichsregierung erlassene Reichserbhofgesetz (Reichsgesetzblatt I S. 685) sollte, um "das Bauerntum als Blutquelle des deutschen Volkes" zu erhalten, die Bauernhöfe vor Überschuldung und Zersplitterung im Erbgang schützen. Als Erbhof galt nach dem Gesetz land- und forstwirtschaftlicher Besitz in der Größe zwischen einer "Ackernahrung" (7,5 ha) und 125 ha, der sich im Alleineigentum einer "bauernfähigen Person" befand. Bauer war nach der Begriffsdefinition des Gesetzes nur der Eigentümer eines Erbhofs; alle anderen Hofinhaber hießen Landwirte. Bauer konnte nur sein, wer "deutschen oder stammesgleichen Blutes" war, was bis zurück zum Jahr 1800 nachzuweisen war. Erbhöfe wurden in die bei den Anerbengerichten geführte Erbhöferolle eingetragen. Die Eintragung hatte nur rechtserklärende, keine rechtsbindende Bedeutung, d.h. die Entstehung eines Erbhofs hing nicht von der Eintragung ab. Die Erbhöfe waren nur ungeteilt vererbbar, in der Regel im Mannesstamm. Sie konnten nur in Ausnahmefällen mit Genehmigung des Anerbengerichts veräußert oder belastet werden. Zur Durchführung des Reichserbhofgesetzes wurden Anerbengerichte bei den Amtsgerichten, Erbhofgerichte bei den Oberlandesgerichten und das Reichserbhofgericht eingerichtet. Das Anerbengericht entschied in der Besetzung mit einem Richter als Vorsitzenden und zwei Bauern als Beisitzern, das Erbhofgericht in der Besetzung mit drei Richtern und zwei Bauern. In Württemberg wurden die Anerbengerichte (zunächst bei allen Amtsgerichten) und das Erbhofgericht beim Oberlandesgericht Stuttgart durch Verordnung vom 27.11.1933 gebildet (Regierungsblatt für Württemberg 1933 S. 421). Im Laufe der Jahre wurden die Anerbengerichte bei einzelnen Amtsgerichten aufgelöst und ihr Sprengel anderen Amtsgerichten zugeschlagen.
Anerbengericht Ulm: Der Sprengel des Anerbengerichts Ulm, der sich ursprünglich mit dem des Amtsgerichts gedeckt hatte, erfuhr 1943 eine Erweiterung durch die Auflösung der Anerbengerichte bei den Amtsgerichten Laupheim und Blaubeuren, deren Bezirke je nach Zugehörigkeit der einzelnen Orte zu den 1938 neu gebildeten Landkreisen auf die Anerbengerichte Ulm und Biberach bzw. Ulm und Ehingen aufgeteilt wurden. 1944 wurde Erbach vom Amtsgerichtsbezirk und damit auch vom Anerbengerichtsbezirk Ehingen dem Amtsgerichtsbezirk Ulm zugewiesen. Der Bezirk des Anerbengerichts Ulm war somit am Ende des Dritten Reichs identisch mit dem Amtsgerichtsbezirk zwischen 1948 und 1974 und erstreckte sich auf folgende Orte: Albeck, Altheim (Alb), Altheim ob Weihung, Arnegg, Asch, Asselfingen Ballendorf, Beimerstetten, Beiningen, Berghülen, Bermaringen, Bernstadt, Bissingen ob Lontal, Blaubeuren, Börslingen, Bollingen, Breitingen, Bühlenhausen Dellmensingen, Dietenheim, Donaustetten, Dorndorf, Dornstadt Eggingen, Ehrenstein, Einsingen, Erbach, Ermingen, Ettlenschieß Gögglingen, Göttingen Halzhausen, Herrlingen, Hörvelsingen, Holzkirch, Hüttisheim Illerrieden Jungingen Klingenstein Langenau, Lehr, Lonsee, Luizhausen Machtolsheim, Mähringen, Markbronn, Merklingen Neenstetten, Nellingen, Nerenstetten, Niederstotzingen Oberkirchberg, Oberstotzingen, Öllingen Pappelau Radelstetten, Rammingen, Regglisweiler, Reutti Scharenstetten, Schnürpflingen, Seißen, Setzingen, Sonderbuch, Steinberg, Stetten ob Lontal, Suppingen Temmenhausen, Tomerdingen Ulm, Unterkirchberg, Unterweiler, Urspring Wangen, Weidenstetten, Weiler, Weinstetten, Westerstetten, Wippingen Bis auf Klingenstein sind im vorliegenden Bestand die Erbhofakten zu allen Orten vorhanden. Der Verbleib der Ortsakten Klingenstein konnte nicht geklärt werden.
Bearbeitung des Bestands: Die Erbhofakten wurden vom Amtsgericht Ulm am 03.03.2000 an das Staatsarchiv Ludwigsburg abgegeben (Zugang 2000/20). Hier wurden sie von Mai 2000 bis Februar 2001 unter Anleitung durch die Unterzeichnete von Peter Baumgartner und Birsen Dogru im Rahmen von Praktika archivgerecht verpackt und verzeichnet. Die Erbhofakten zu den einzelnen Orten enthalten neben der Erbhöferolle und den zugehörigen Erbhofeinzelakten, die entsprechend durchnummeriert sind, meist ein Namensverzeichnis, anhand dessen auch in einer umfangreichen Akte die Unterlagen zu einem bestimmten Erbhof leicht aufgefunden werden können. Auf eine aufwändige Erfassung der Namen der einzelnen Erbhofbauern wurde deshalb verzichtet. Darüber hinaus sind noch sogenannte "Sammelakten" enthalten, die sich inhaltlich folgendermaßen zusammensetzen: Gemeindeverzeichnis A; gerichtliches Verzeichnis der Höfe, deren Eintragung in die Erbhöferolle in Aussicht genommen ist; Liste der Höfe, die aus dem Gemeindeverzeichnis nicht in das gerichtliche Verzeichnis übernommen sind; ergänzendes Gemeindeverzeichnis zur Erfassung der Ehegattenhöfe; Feststellung der Erbhofeigenschaft einzelner Höfe; Sonstiges. Unter "Vorprovenienz" ist in den Titelaufnahmen das Anerbengericht angegeben, das ursprünglich für den jeweiligen Ort zuständig war. Bei Auflösung der Anerbengerichte war für alle Orte das Anerbengericht Ulm zuständig, auch wenn nicht mehr jede Akte fortgeführt wurde. Der Bestand spiegelt somit die Zuständigkeit am Ende des Dritten Reichs wider. Der Bestand F 308 IV umfasst die Bestellsignaturen Büschel 1-120 und belegt eine Länge von 9,0 Regalmetern. Seine Benutzung richtet sich nach § 6 des Landesarchivgesetzes Baden-Württemberg. Ludwigsburg, August 2001 Leuchtweis
Zur Durchführung des 'Reichserbhofgesetzes' von 1933 wurden bei den Amtsgerichten sogenannte 'Anerbengerichte' eingerichtet, die u.a. über die Erbhofeigenschaft von land- und forstwirtschaftlichem Besitz zu entscheiden hatten und der Veräußerung oder Belastung von Erbhöfen zustimmen mussten.
Der Bestand umfasst neben allgemeinen Akten des Anerbengerichts Ulm überwiegend Ortsakten, die die Erbhöferolle und die zugehörigen Erbhofakten beinhalten. Er enthält Vorprovenienzen der Anerbengerichte Blaubeuren, Ehingen und Laupheim.
Reichserbhofgesetz und Anerbengerichte: Das am 29.09.1933 von der nationalsozialistischen Reichsregierung erlassene Reichserbhofgesetz (Reichsgesetzblatt I S. 685) sollte, um "das Bauerntum als Blutquelle des deutschen Volkes" zu erhalten, die Bauernhöfe vor Überschuldung und Zersplitterung im Erbgang schützen. Als Erbhof galt nach dem Gesetz land- und forstwirtschaftlicher Besitz in der Größe zwischen einer "Ackernahrung" (7,5 ha) und 125 ha, der sich im Alleineigentum einer "bauernfähigen Person" befand. Bauer war nach der Begriffsdefinition des Gesetzes nur der Eigentümer eines Erbhofs; alle anderen Hofinhaber hießen Landwirte. Bauer konnte nur sein, wer "deutschen oder stammesgleichen Blutes" war, was bis zurück zum Jahr 1800 nachzuweisen war. Erbhöfe wurden in die bei den Anerbengerichten geführte Erbhöferolle eingetragen. Die Eintragung hatte nur rechtserklärende, keine rechtsbindende Bedeutung, d.h. die Entstehung eines Erbhofs hing nicht von der Eintragung ab. Die Erbhöfe waren nur ungeteilt vererbbar, in der Regel im Mannesstamm. Sie konnten nur in Ausnahmefällen mit Genehmigung des Anerbengerichts veräußert oder belastet werden. Zur Durchführung des Reichserbhofgesetzes wurden Anerbengerichte bei den Amtsgerichten, Erbhofgerichte bei den Oberlandesgerichten und das Reichserbhofgericht eingerichtet. Das Anerbengericht entschied in der Besetzung mit einem Richter als Vorsitzenden und zwei Bauern als Beisitzern, das Erbhofgericht in der Besetzung mit drei Richtern und zwei Bauern. In Württemberg wurden die Anerbengerichte (zunächst bei allen Amtsgerichten) und das Erbhofgericht beim Oberlandesgericht Stuttgart durch Verordnung vom 27.11.1933 gebildet (Regierungsblatt für Württemberg 1933 S. 421). Im Laufe der Jahre wurden die Anerbengerichte bei einzelnen Amtsgerichten aufgelöst und ihr Sprengel anderen Amtsgerichten zugeschlagen.
Anerbengericht Ulm: Der Sprengel des Anerbengerichts Ulm, der sich ursprünglich mit dem des Amtsgerichts gedeckt hatte, erfuhr 1943 eine Erweiterung durch die Auflösung der Anerbengerichte bei den Amtsgerichten Laupheim und Blaubeuren, deren Bezirke je nach Zugehörigkeit der einzelnen Orte zu den 1938 neu gebildeten Landkreisen auf die Anerbengerichte Ulm und Biberach bzw. Ulm und Ehingen aufgeteilt wurden. 1944 wurde Erbach vom Amtsgerichtsbezirk und damit auch vom Anerbengerichtsbezirk Ehingen dem Amtsgerichtsbezirk Ulm zugewiesen. Der Bezirk des Anerbengerichts Ulm war somit am Ende des Dritten Reichs identisch mit dem Amtsgerichtsbezirk zwischen 1948 und 1974 und erstreckte sich auf folgende Orte: Albeck, Altheim (Alb), Altheim ob Weihung, Arnegg, Asch, Asselfingen Ballendorf, Beimerstetten, Beiningen, Berghülen, Bermaringen, Bernstadt, Bissingen ob Lontal, Blaubeuren, Börslingen, Bollingen, Breitingen, Bühlenhausen Dellmensingen, Dietenheim, Donaustetten, Dorndorf, Dornstadt Eggingen, Ehrenstein, Einsingen, Erbach, Ermingen, Ettlenschieß Gögglingen, Göttingen Halzhausen, Herrlingen, Hörvelsingen, Holzkirch, Hüttisheim Illerrieden Jungingen Klingenstein Langenau, Lehr, Lonsee, Luizhausen Machtolsheim, Mähringen, Markbronn, Merklingen Neenstetten, Nellingen, Nerenstetten, Niederstotzingen Oberkirchberg, Oberstotzingen, Öllingen Pappelau Radelstetten, Rammingen, Regglisweiler, Reutti Scharenstetten, Schnürpflingen, Seißen, Setzingen, Sonderbuch, Steinberg, Stetten ob Lontal, Suppingen Temmenhausen, Tomerdingen Ulm, Unterkirchberg, Unterweiler, Urspring Wangen, Weidenstetten, Weiler, Weinstetten, Westerstetten, Wippingen Bis auf Klingenstein sind im vorliegenden Bestand die Erbhofakten zu allen Orten vorhanden. Der Verbleib der Ortsakten Klingenstein konnte nicht geklärt werden.
Bearbeitung des Bestands: Die Erbhofakten wurden vom Amtsgericht Ulm am 03.03.2000 an das Staatsarchiv Ludwigsburg abgegeben (Zugang 2000/20). Hier wurden sie von Mai 2000 bis Februar 2001 unter Anleitung durch die Unterzeichnete von Peter Baumgartner und Birsen Dogru im Rahmen von Praktika archivgerecht verpackt und verzeichnet. Die Erbhofakten zu den einzelnen Orten enthalten neben der Erbhöferolle und den zugehörigen Erbhofeinzelakten, die entsprechend durchnummeriert sind, meist ein Namensverzeichnis, anhand dessen auch in einer umfangreichen Akte die Unterlagen zu einem bestimmten Erbhof leicht aufgefunden werden können. Auf eine aufwändige Erfassung der Namen der einzelnen Erbhofbauern wurde deshalb verzichtet. Darüber hinaus sind noch sogenannte "Sammelakten" enthalten, die sich inhaltlich folgendermaßen zusammensetzen: Gemeindeverzeichnis A; gerichtliches Verzeichnis der Höfe, deren Eintragung in die Erbhöferolle in Aussicht genommen ist; Liste der Höfe, die aus dem Gemeindeverzeichnis nicht in das gerichtliche Verzeichnis übernommen sind; ergänzendes Gemeindeverzeichnis zur Erfassung der Ehegattenhöfe; Feststellung der Erbhofeigenschaft einzelner Höfe; Sonstiges. Unter "Vorprovenienz" ist in den Titelaufnahmen das Anerbengericht angegeben, das ursprünglich für den jeweiligen Ort zuständig war. Bei Auflösung der Anerbengerichte war für alle Orte das Anerbengericht Ulm zuständig, auch wenn nicht mehr jede Akte fortgeführt wurde. Der Bestand spiegelt somit die Zuständigkeit am Ende des Dritten Reichs wider. Der Bestand F 308 IV umfasst die Bestellsignaturen Büschel 1-120 und belegt eine Länge von 9,0 Regalmetern. Seine Benutzung richtet sich nach § 6 des Landesarchivgesetzes Baden-Württemberg. Ludwigsburg, August 2001 Leuchtweis
120 Büschel (9,0 lfd. m)
Bestand
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
Search in Archivportal-D
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Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
13.11.2025, 2:40 PM CET