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Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz schließt mit Wirich von Daun, Herr zu Falkenstein und zum Oberstein, einen Vertrag über das Kupfer -und Lasurbergwerk zu Imsbach in der Herrschaft Falkenstein. Alle Erzfunde, mit Ausnahme von Eisenerz, das allein Wirich zusteht, soll nach folgenden Bestimmungen gehandhabt werden: [1.] Vom Bergwerkszehnt erhalten beide die Hälfte. [2.] Aufgenommene Gewerke sind beiden pflichtig. [3.] Das Berggericht wird gemeinsam gehandhabt, als Oberhof dient Kaiserslautern, nach Absprache ist auch ein anderer Ort möglich. [4.] Der Aufseher (huottman) über das Bergwerk wird jährlich wechselseitig bestimmt. [5.] Was ihnen nach Bergwerksrecht zusteht, soll je zur Hälfte gelten, ausgenommen die genannten Punkte. [6.] Gegenwärtige und künftige Abmachungen sollen Wirich keinen Schaden an Wäldern, Herrschaft, Obrigkeit, Herrlichkeit, Gerechtigkeit, Weistum, Gericht und Schöffen tun. [7.] Sollte Wirich von Daun diesbezüglich in Irrungen mit seinem Lehnsherrn geraten, verspricht ihm der Pfalzgraf Unterstützung.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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