Im Jahre 1461 haben Bernd Smedt Bürger zum Wolfhagen (Wulf-) und Mette seine Ehefrau mit Zustimmung des Abts Reinhard Wolmerkusen, des Priors Diet...
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Urk. 27, 466
Urk. 27, A II, Kloster Hasungen
Urk. 27 Kloster Hasungen - [ehemals: A II]
Kloster Hasungen - [ehemals: A II] >> 1450-1479
1463 Mai 10
Ausf., Perg., Siegel des Abts (1) schlecht erhalten und zerbrochen, das Heinrichs (Mondsichel) etwa zur Hälfte erhalten.
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Datum a. d. 1463 feria tercia post dominicam Cantate.
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Im Jahre 1461 haben Bernd Smedt Bürger zum Wolfhagen (Wulf-) und Mette seine Ehefrau mit Zustimmung des Abts Reinhard Wolmerkusen, des Priors Dietr. Frowenengel und der Herren zu Hasungen in der Pfarrkirche zu Wolfhagen einen Altar gegen dem Tauf (?) vor das Fenster zu Ehren der heil. Petrus und Paulus und Bartholomäus bauen lassen. Bernd und seine Frau bestimmen, dass an diesem wöchentlich 3 Mal ein Priester die Messe halte für ihre und ihrer Eltern Seele. Nach ihrem Tode sollen Bürgermeister und Rat zu Wolfhagen einen Priester dazu bestellen, womöglich aus dem Geschlecht der Stifter, auf je ein Jahr oder auf welche Zeit sie wollen; wenn sie sich nicht einigen können, solle der Abt durch seinen Beitritt zu einer Partei entscheiden. Bernd bestimmt dafür eine Rente von 6 fl. [Gulden], die ihm etliche Bürger zu Wolfhagen verschrieben hatten, die der Priester als Almosen, nicht als Lehen haben solle, sowie ebenso nach ihrer beider Tode eine Gült von 2 Malter Korn partim Wolfhager Masses aus allen ihren Gütern in der Feldmark zum Wolfhagen. Wollen ihre Erben die Verpflichtung zu dieser Lieferung nicht übernehmen, so sollen alle diese Güter an Bürgermeister und Rat fallen. Lasse sich ein Priester von andern geistlichen oder weltlichen Herrn belehnen, so sollen Bürgermeister und Rat die Einkünfte so lange zum Gewand für Arme verwenden, bis das abgestellt werde. Der Abt von Hasungen und der Pfarrer zu Wolfhagen sollen, durch den Priester nicht geschädigt werden, der ihnen verbunden sein solle, so lange er die Messen lese. Mit ihrem Beirat sollen auch Bürgermeister und Rat die Gültbriefe gut verwahren lassen.
Vermerke (Urkunde): Siegler: Junker Heinrich v. Gudenburg (-borg) und der Abt.
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Im Jahre 1461 haben Bernd Smedt Bürger zum Wolfhagen (Wulf-) und Mette seine Ehefrau mit Zustimmung des Abts Reinhard Wolmerkusen, des Priors Dietr. Frowenengel und der Herren zu Hasungen in der Pfarrkirche zu Wolfhagen einen Altar gegen dem Tauf (?) vor das Fenster zu Ehren der heil. Petrus und Paulus und Bartholomäus bauen lassen. Bernd und seine Frau bestimmen, dass an diesem wöchentlich 3 Mal ein Priester die Messe halte für ihre und ihrer Eltern Seele. Nach ihrem Tode sollen Bürgermeister und Rat zu Wolfhagen einen Priester dazu bestellen, womöglich aus dem Geschlecht der Stifter, auf je ein Jahr oder auf welche Zeit sie wollen; wenn sie sich nicht einigen können, solle der Abt durch seinen Beitritt zu einer Partei entscheiden. Bernd bestimmt dafür eine Rente von 6 fl. [Gulden], die ihm etliche Bürger zu Wolfhagen verschrieben hatten, die der Priester als Almosen, nicht als Lehen haben solle, sowie ebenso nach ihrer beider Tode eine Gült von 2 Malter Korn partim Wolfhager Masses aus allen ihren Gütern in der Feldmark zum Wolfhagen. Wollen ihre Erben die Verpflichtung zu dieser Lieferung nicht übernehmen, so sollen alle diese Güter an Bürgermeister und Rat fallen. Lasse sich ein Priester von andern geistlichen oder weltlichen Herrn belehnen, so sollen Bürgermeister und Rat die Einkünfte so lange zum Gewand für Arme verwenden, bis das abgestellt werde. Der Abt von Hasungen und der Pfarrer zu Wolfhagen sollen, durch den Priester nicht geschädigt werden, der ihnen verbunden sein solle, so lange er die Messen lese. Mit ihrem Beirat sollen auch Bürgermeister und Rat die Gültbriefe gut verwahren lassen.
Vermerke (Urkunde): Siegler: Junker Heinrich v. Gudenburg (-borg) und der Abt.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
10.06.2025, 09:13 MESZ