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Kurfürstlicher Befehl, dass alle bürgerliche Nahrung treibende Hofbeamte zur Schatzung beizutragen haben. Nebst Gesuch des Magistrats, auch gegen diese im Weigerungsfalle Exekution anwenden zu dürfen.
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Kurfürstlicher Befehl, dass alle bürgerliche Nahrung treibende Hofbeamte zur Schatzung beizutragen haben. Nebst Gesuch des Magistrats, auch gegen diese im Weigerungsfalle Exekution anwenden zu dürfen.