Bischofsheim: Die Richter des des Mainzer Stuhles (sedis) bekunden, daß der Metzger Johann gen. 'Dives' und seine Frau Elisabeth, Bürger der Stadt Mainz, mit Vorbedacht und aus freiem Willen zu gesamter Hand vor Schultheiß und Schöffen des Gerichts Bischofsheim und gemäß den dort geltenden Rechtsgewohnheiten alle ihre Güter in den Gemarkungen der Dörfer Bischofsheim (Bishovis-) und Seilfurt (Selinvort), in der Diözese Mainz, mit allen Rechten und Zugehörungen unwiderruflich an Dekan und Kapitel des Stifts St. Marien 'ad gradus' in Mainz übergeben und geschenkt haben. Für einen ewigen, jährlichen zugunsten der Fabrik der gen. Kirche zwischen Mariae Himmelfahrt [August 15] und Marie Geburt [Sept. 8] zu zahlenden Zins von 2 Malter Weizen Mainzer Maß haben sie die Güter für sich, ihre Erben und Nachfolger nach Leiherecht (iusto locationis titulo) zurück erhalten. Nach dem Tod eines von ihnen soll der Überlebende zus. mit den gen. 2 Malter jährlich zw. den gen. Festtagen von den gen. Gütern 4 Malter Weizen Mainzer Maß nach Zinsrecht (nomine pensionis) bezahlen, die am Jahrestag des Verstorbenen unter den in der Kirche anwesenden Personen verteilt werden sollen. Ihre Erben oder ihre Nachfolger im Besitz der gen. Güter sollen jährlich von den gen. Gütern innerhalb der beiden gen. Festtagen in Mainz 4 Malter Weizen bezahlen, die unter den am Jahrestag des/der Verstorbenen in der gen. Kirche anwesenden Personen verteilt werden sollen.