Martin Weißhaupt ("Wisshopt") von Untermeckenbeuren bekennt, daß Jos Neukomm ("Nükom"), Propst des Klosters Hofen, mit Zustimmung des Grafen Ulrich von Montfort, Herrn zu Tettnang, als Vogt über die Leute und Hubgüter des Klosters in Untermeckenbeuren, ein Gütlein zu Untermeckenbeuren, das Hubgut ist, zu Erblehen verliehen hat. Es besteht aus Haus ("huß kär"), Hofraite und Baumgarten, dazu gehören im Esch ("eschigclich") 1 Juchart Acker sowie 1 Mannmahd Wiesen im Sodach. Das Gütlein war früher Ulrich Suter von Tettnang verliehen, der es aber wegen seiner Schulden verlassen hat. Hans Surmann von Meckenbeuren kaufte es in Tettnang auf der Gant und verkaufte es mit Zustimmung beider Herren für 84 fl rh an den Aussteller weiter. Dieser reicht jährlich an Martini dem Kloster Hofen als Zins 3 ß d, 2 Strichen Vesen, 1 Huhn, 20 Eier. Der Förster erhält 1 Strich Hafer und der Graf als Vogtrecht 3 ß d, 1 Strich Hafer und 1 Huhn. Der Aussteller muß das Gütlein in gutem Zustand sowie ungeteilt halten. Zinsen und Abgaben müssen nach Hofen bzw. Tettnang geliefert werden. Bei Besitzänderungen, d.h. im Fall des Abgangs des Propstes oder des Grafen sowie bei Tod des Beliehenen oder Verkauf durch denselben, muß das Gütlein innerhalb Monatsfrist gegen Entrichtung des Ehrschatzes wieder empfangen werden. Der Erbe, der das Gütlein empfangen hat, kann seine Miterben auslösen. Tut er das nicht, bleibt es im gemeinschaftlichen Besitz. Es muß dann jeweils vom ältesten Inhaber neu empfangen werden. Beim Verkauf hat der Propst ein Vorkaufsrecht. Er kann um 10 ß d billiger kaufen als ein sonstiger Interessent. Käufer müssen Leibeigene der genannten Herren und in der Herrschaft Tettnang ansässig sein. Sie übernehmen dieselben Pflichten wie der Aussteller, auch müssen sie dem Grafen von Montfort dienst- und botbar sein.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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