König Heinrich (VII.) übernimmt die von Abt Degenhard von Odenheim mit Einwilligung seiner Mitbrüder und gemäß der schon von dem verstorbenen Abt Bernger nach dem Tod des Grafen Poppo von Lauffen getroffenen Verfügung ihm übertragene Kastvogtei dieses Klosters unter gewissen Bedingungen, namentlich verspricht er, dieselbe und deren genannte Zugehörungen nie vom Reich zu veräußern, keinen andern Prokurator oder Vogt zu bestellen, als den der in jener Gegend sein und des Reiches officium villicationis haben wird, keine Befestigung oder Stadt auf dem Land des Klosters anzulegen

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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