In der Streitsache wegen der Pfarrkirche des heiligen Laurentius zu Nentershausen zwischen Dekan und Kapitel des Kollegiatstifts des heiligen Lubentius zu Dietkirchen, Trierer Diözese, einerseits und Dietrich Hoebelingen, Priester, Kanoniker ebenda, der zur Plebanie in Nentershausen präsentiert, als solcher verkündet und damit investiert ist, sowie Johannes Opilionis von Hundsangen, Kleriker und ständigem Vikar des Kollegiatstifts des heiligen Georg der Stadt ('opidi') Limburg, Trierer Diözese, andererseits einigen sich die Parteien, wobei Johannes Opilionis durch seinen Prokurator Johannes Segen, Priester und ständigen Vikar im Stift Limburg, vertreten ist, auf Johannes Zulzbecher und Andreas Henrici von Weilburg, Vikare des Stifts Limburg, als Schiedsmänner ('in arbitros sive amicabiles compositores de alto et basso') bei einer Strafe von 300 rheinischen Gulden, die zu je einem Drittel der Kammer des päpstlichen Stuhls, der Kammer des Erzbischofs von Trier und der diesen Vergleich haltenden Partei von der zuwiderhandelnden Partei zu entrichten ist. Diese schlichten den Streit in der Weise: Johannes Segen verzichtet namens seines Mandanten auf sein Recht an der Kirche, ebenso entsagt Dietrich Hoebelingen seinem Recht, das er in die Hände des Stifts Dietkirchen legt. Dekan und Kapitel sollen jenen Johann Opilionis auf ihre Kosten präsentieren, und vom 22. Februar ('a festo sancti Petri ad kathedram') bis zum 15. August ('usque ad festum assumptionis virginis gloriose proxime venturum') soll jene Kirche von einem weltlichen Priester mit Gottesdienst versehen werden, der, wenn nötig, auf Kosten des Stifts in der Zeit Pfründengenuß ('commendam') erhalten soll. Johannes Opilionis soll mit den Einkünften der Kirche zufrieden sein und nicht das Stift darüber hinaus angehen. Das Stift soll den kleinen Zehnten, falls es ihn verpachten will, gemäß dem Gewohnheitsrecht eher dem Johannes Opilionis als einem andern verleihen. Zum Dank dafür soll Johannes Opilionis, falls Dekan und Kapitel ein Gesuch ('impetrationem') beim päpstlichen Stuhl nötig haben wegen Besetzung der Pfarrkirche zu Nentershausen, Eisenbach und Breitenau und ihrer Altäre und Filialkirchen ('filiis'), bei der Römischen Kurie vom Papst mit aller Sorgfalt zu erlangen suchen, daß diese stets allein vom Stift verliehen werden, wobei die Kosten der Urkunden darüber vom Kapitel des Stifts zu tragen sind. Zum Ersatz für die Pfarrkirche zu Nentershausen soll Dietrich Hoebelingen sogleich die Vikarei oder den Altar des heiligen Erzengels Michael im Kloster Bleidenstadt vom Orden des heiligen Benedikt, Mainzer Diözese, erhalten, den jetzt Johannes Segen besitzt. Die Ausgaben für Erlangung dieses Benefiziums soll Johannes Segen tragen. Dieser soll zum Ersatz die Vikarei oder Plebanei in Hundsangen bekommen, zu der Dietrich Hoebelingen präsentiert ist, der Johannes Segen die Proklamation und Investitur auf seine Kosten beschaffen soll. - 'Acta fuerunt' 1469, in der 3. Indiktion, am Sonnabend ('die Saturni'), dem 9. Dezember, um die 10. Stunde ('hora causarum decima vel ea circa'), im 6. Jahr Papst Pauls II., 'in claustro infra emunitatem ecclesie collegiate sancti Georgii oppidi Limpurgensis', vor den Herren Peter von Staffel, Kanoniker, und Heinrich von Wolfhagen, Vikar des Stifts Limburg. - Andreas Heinricus, Notar, bezeugt die Niederschrift durch ihn.