Gesuch an den Magistrat zu Reutlingen
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A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 3772
A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 10 Zünfte Zeugmacher
1778 Dezember 6
Regest: Vor ungefähr 14 Tagen haben die Zeugmacher erfahren müssen, dass die hiesigen Krämer nicht vergnügt (= damit zufrieden) sind, mit hiesigen fabricierten Zeugen zu handeln, welchen Handel die Krämer bisher widerrechtlich getrieben haben, sondern den Zeugmachern nicht vergönnen, Zeug ausserhalb der Stadt zu kaufen. Einer hat sich erfrecht, dem Tübinger Boten, welcher einem Zeugmacher-Meister ein aus der Fremde angekommenes Stücklein Borstet +) bringen wollte, wegzunehmen. Jeder Reutlinger Zeugmacher wäre im Stande, solche Gattung von Zeug zu machen. Aber sie können leider kein Garn bekommen. Denn in dem ganzen Herzogtum Würtemberg darf kein hiesiger Zeugmacher mehr bei Confiscations-Straf ein Pfund Wolle spinnen lassen. Die Reutlinger Zeugmacher haben nur noch im Hechinger Ländle einen einzigen Flecken, in dem den Reutlingern Garn gesponnen wird, welches gesponnene Garn kaum für einen einzigen Meister, viel weniger für die hiesige starke Meisterschaft hinlänglich sein kann. Wenn der Fürst von Hechingen solche Spinnerei vollends niederlegt, würden die Reutlinger Zeugmacher gar kein Garn mehr bekommen, Der Magistrat kann sich leicht vorstellen, wie es den Zeugmachern zumute sein mag, wenn sie nichts als Ruin vor Augen sehen und nach der Krämer widerrechtlicher Sage kein Zeug mehr ausserhalb der Stadt kaufen dürfen und doch kein Garn, um selbst Zeug zu machen, bekommen können. Es ist doch ein uraltes Recht, dass der Zeugmacher auch mit Zeug handeln darf, wie das auch von vielen benachbarten Ortschaften, z. B. Ulm, Göppingen, Stuttgardt, Tübingen und andern Orten, zu erweisen ist, Den Krämern soll ein Ratsbescheid von 1769 zugekommen sein, der aber bisher nicht durchgeführt worden ist. Denn die Zeugmacher haben bisher wie vorher den Zeughandel beständig weitergetrieben. Die Zeugmacher bitten, die in dem erwähnten Ratsbescheid inserierte Clausel (= enthaltene Bestimmung), dass kein Zeugmacher bei 20 fl Straf Zeug ausserhalb der Stadt kaufen soll, wieder gänzlich aufzuheben.
Die Schuld daran, dass sich die Zeugmacher an den Magistrat wenden müssen, kommt dem herschsüchtigen Bernhard Braun zu, welcher, bei beständigem Müssiggehen, sich erfrecht hat, den Borstet widerrechtlich dem Tübinger Boten wegzunehmen. Es ist noch nicht lange her, dass der Johannes Wuchrer laut vorliegenden Bescheids wegen Erkaufung eines Stückleins Borstet zwar aus Milde zu 5 fl Straf verurteilt worden ist. Wie seltsam muss es einem verständigen Manne vorkommen, wenn einer mit Zeug handeln will, der nicht weiss, was Serge ++) de Rom oder Burstet +) ist, indem der Burstet nicht halb so hoch im Preis zu stehen kommt als der Serge de Rom. Gesetzt auch, das weggenommene Zeug wäre Serge de Rom gewesen, so ist das ja das Meisterstück der Zeugmacher. Es muss ihnen seltsam vorkommen, dass sie solche Gattung nicht einmal verkaufen sollten.
Der Magistrat wird also gebeten, die erwähnte Clausel in dem Ratsbescheid aufzuheben und das widerrechtliche Verfahren des Braun zu strafen.
Die Zeugmacher-Meister zu Reutlingen:
Joh. Christoph Buohl
Johann Balthas Schmidt
Joh. Georg Baur
Johannes Kämpf
Johann Martin Fischer
Johann Heinrich Gailer
Johannes Schäuffele
Joh. Jacob Helbling
Joh. Georg Ernst
Isaac Buohl
Sebastian Buohl
Joh. Georg Buohl
Johann Jacob Gailer
Johannes Schmid
Philipp H. Buohl
Phillipp Gottfried Ellwerth
Eberhard Ludwig Fischer
Johannes Buohl
Johann Heinrich Gayler.
Johann Jacob Buohl.
Die Schuld daran, dass sich die Zeugmacher an den Magistrat wenden müssen, kommt dem herschsüchtigen Bernhard Braun zu, welcher, bei beständigem Müssiggehen, sich erfrecht hat, den Borstet widerrechtlich dem Tübinger Boten wegzunehmen. Es ist noch nicht lange her, dass der Johannes Wuchrer laut vorliegenden Bescheids wegen Erkaufung eines Stückleins Borstet zwar aus Milde zu 5 fl Straf verurteilt worden ist. Wie seltsam muss es einem verständigen Manne vorkommen, wenn einer mit Zeug handeln will, der nicht weiss, was Serge ++) de Rom oder Burstet +) ist, indem der Burstet nicht halb so hoch im Preis zu stehen kommt als der Serge de Rom. Gesetzt auch, das weggenommene Zeug wäre Serge de Rom gewesen, so ist das ja das Meisterstück der Zeugmacher. Es muss ihnen seltsam vorkommen, dass sie solche Gattung nicht einmal verkaufen sollten.
Der Magistrat wird also gebeten, die erwähnte Clausel in dem Ratsbescheid aufzuheben und das widerrechtliche Verfahren des Braun zu strafen.
Die Zeugmacher-Meister zu Reutlingen:
Joh. Christoph Buohl
Johann Balthas Schmidt
Joh. Georg Baur
Johannes Kämpf
Johann Martin Fischer
Johann Heinrich Gailer
Johannes Schäuffele
Joh. Jacob Helbling
Joh. Georg Ernst
Isaac Buohl
Sebastian Buohl
Joh. Georg Buohl
Johann Jacob Gailer
Johannes Schmid
Philipp H. Buohl
Phillipp Gottfried Ellwerth
Eberhard Ludwig Fischer
Johannes Buohl
Johann Heinrich Gayler.
Johann Jacob Buohl.
7 S.
Beschreibstoff: Pap.
Archivale
Bemerkungen: +) Fischer: Schw. WB: Borstet = Burschat = halbseidener Stoff
++) Fischer: Schw. WB: Wollstoff mit Leinen oder Seide gemischt
Genetisches Stadium: Or.
++) Fischer: Schw. WB: Wollstoff mit Leinen oder Seide gemischt
Genetisches Stadium: Or.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
20.03.2025, 11:14 MEZ