Hintergrund des Prozesses ist die mit Urteil vom 6. Juli 1588 verkündete Einräumung des Komtureihofs Velden bei Düren durch den Pächter Gerhard Fabri an die Johanniter gemäß einem entsprechenden Vertrag, vorbehaltlich der Entschädigung des Pächters für seine Ausgaben an Samen, Acker- und Baulohn. Im anschließenden Liquidationsverfahren erging am 3. Febr. 1589 ein herzoglicher Rezeß, daß die Johanniter 868 köln. Gulden innerhalb kürzester Zeit an Fabri zahlen oder ansonsten ihre Feldfrüchte gepfändet werden sollen. Dagegen appelliert der Komtur an das RKG, da er eine Widerklage (Rekonvention) auf ca. 745 Goldgulden an rückständigen Pachten erhoben hat, die nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Das RKG weist mit Urteil vom 24. Sept. 1593 die Appellation ab und verweist die Sache an die vorige Instanz zurück.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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