Kurfürst Philipp von der Pfalz schließt einen Vertrag zwischen Georg (Jorg) Wesel genannt Clarmann (Clarman) einer- und Johann Erlewin, Notar des Bischofs von Worms, andererseits wegen eines Hauses, das Georg gefordert hatte und weswegen beide nach Pfeddersheim gekommen waren. Dort hatten sich etliche Schmähungen gegeneinander ergeben, weshalb sie nun persönlich vor dem Pfalzgrafen erschienen sind, der sie durch seine Räte hat verhören lassen. Der Pfalzgraf entscheidet, dass alle Forderungen gegeneinander bezüglich des Hauszinses und mehr und besonders die Rechtfertigung zu Pfeddersheim nichtig sind. Keiner ist dem anderen deshalb etwas schuldig. Reden und Schriften zwischen ihnen, besonders die Schrift, die Georg Wesel wegen Johann an die Kirchentür zu Pfeddersheim geheftet hat, ist hiermit gänzlich aufgehoben. Die Reden und Schriften verletzen niemand an seiner Ehre. Beide sind miteinander geschlichtet und sollen zur Vermeidung der pfalzgräflichen Ungnade, Strafe und Buße sich nicht mit Worten oder Taten rächen (effern).