Kurfürst Philipp von der Pfalz schließt einen Vertrag zwischen Georg (Jorg) Wesel genannt Clarmann (Clarman) einer- und Johann Erlewin, Notar des Bischofs von Worms, andererseits wegen eines Hauses, das Georg gefordert hatte und weswegen beide nach Pfeddersheim gekommen waren. Dort hatten sich etliche Schmähungen gegeneinander ergeben, weshalb sie nun persönlich vor dem Pfalzgrafen erschienen sind, der sie durch seine Räte hat verhören lassen. Der Pfalzgraf entscheidet, dass alle Forderungen gegeneinander bezüglich des Hauszinses und mehr und besonders die Rechtfertigung zu Pfeddersheim nichtig sind. Keiner ist dem anderen deshalb etwas schuldig. Reden und Schriften zwischen ihnen, besonders die Schrift, die Georg Wesel wegen Johann an die Kirchentür zu Pfeddersheim geheftet hat, ist hiermit gänzlich aufgehoben. Die Reden und Schriften verletzen niemand an seiner Ehre. Beide sind miteinander geschlichtet und sollen zur Vermeidung der pfalzgräflichen Ungnade, Strafe und Buße sich nicht mit Worten oder Taten rächen (effern).
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Kurfürst Philipp von der Pfalz schließt einen Vertrag zwischen Georg (Jorg) Wesel genannt Clarmann (Clarman) einer- und Johann Erlewin, Notar des Bischofs von Worms, andererseits wegen eines Hauses, das Georg gefordert hatte und weswegen beide nach Pfeddersheim gekommen waren. Dort hatten sich etliche Schmähungen gegeneinander ergeben, weshalb sie nun persönlich vor dem Pfalzgrafen erschienen sind, der sie durch seine Räte hat verhören lassen. Der Pfalzgraf entscheidet, dass alle Forderungen gegeneinander bezüglich des Hauszinses und mehr und besonders die Rechtfertigung zu Pfeddersheim nichtig sind. Keiner ist dem anderen deshalb etwas schuldig. Reden und Schriften zwischen ihnen, besonders die Schrift, die Georg Wesel wegen Johann an die Kirchentür zu Pfeddersheim geheftet hat, ist hiermit gänzlich aufgehoben. Die Reden und Schriften verletzen niemand an seiner Ehre. Beide sind miteinander geschlichtet und sollen zur Vermeidung der pfalzgräflichen Ungnade, Strafe und Buße sich nicht mit Worten oder Taten rächen (effern).
Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe, 67 Nr. 825, 50
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe, 67 Kopialbücher
Kopialbücher >> Weltliche Territorien und Herrschaften >> Kurpfalz >> Einzelne Pfalzgrafen und Kurfürsten >> Philipp >> Entscheide, Anlässe und Verträge III (Kurfürst Philipps von der Pfalz) >> Urkunden
1503 August 4 (uff fritag nach vincula Petri)
fol. 90r-91r
Urkunden
Ausstellungsort: Heidelberg
Siegler: Kurfürst Philipp von der Pfalz (Sekretsiegel)
Siegler: Kurfürst Philipp von der Pfalz (Sekretsiegel)
Kopfregest: "Vertrag zwuschen Jorge Weseln genant Clarman und Johan Erlerwin notarien etc. antrefen ein hußzins".
Erlewin, Johann; Notar des Bischofs von Worms, erw. 1503
Wesel genannt Clarmann, Georg (Jorg); erw. 1502, 1503
Pfeddersheim : Worms WO
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
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04.04.2025, 08:05 MESZ
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