Papst Clemens VI. an den Propst von St. Aposteln und die Dekane
von St. Gereon und St. Georg in Köln: Einer Supplik Johanns vom Büchel
file://fn@01 hat er entn-ommen, dass es zwischen diesem und Wolfhard von
Essen, angeblich Kanoniker des Stiftes Essen, Streit um die Besetzung der
Pfarrstelle in Paffend-orf file://fn@02 gegeben hat. Nachdem nämlich der
frühere Rektor Dietrich Marschall (Marscalci) freiwillig und im
Einvernehmen mit dem zuständigen Bischof auf die Stelle verzichtet hatte,
sei Johann rechtm-äßig vom Papst providiert worden, zugleich aber habe
der genannte Wolfhard die Stelle besetzt und die Einkünfte eingezogen.
Nach der durch Wolfhard erfolgten Appellation an die römische Kurie habe
sein Vorgänger Papst Johann XXII. den Fall auf Antrag Johanns vom Büchel
dem Bischof Wilhelm von Périgueux (Petragericensis), damals päpstlicher
Kapellan und Vernehmungsrichter, übertragen. Vor diesem und anderen
Auditoren habe sich das Verfahren hingezogen, und unterdessen seien
sowohl Johann XXII. wie auch sein Nachfolger Benedikt XII. gestorben und
er selbst habe den apostolischen Stuhl bestiegen. Er habe den Fall dem
Magister Simon von Sudbury (Sudbiria), Domkanoniker zu Lincoln
(Lincolniensis), übertragen. Dieser habe einen vollständigen und
zuverlässigen Bericht vorgelegt, demzufolge die Kirche zu Paffend-orf dem
besagten Johann zustehe, weil dieser rechtm-äßig providiert worden sei.
Dem Wolfhard aber habe er hinsichtlich der Kirche von Paffendorf ewiges
Stillschweigen auferlegt; er sei zudem von der Pfarrstelle zu entfernen,
habe die Einkünfte zurückzuerstatten und die Kosten zu tragen. Gegen
dieses Urteil hat Wolfhard an den Papst appelliert. Weil aber Wolfhard
die Pfarrkirche noch nicht drei Jahre lang friedlich besessen habe und
gegen ihn ein Endurteil ergangen sei, hat Johann den Papst gebeten, gemäß
der Verfügung seines Vorgängers Clemens V. die Beschlagnahme der
Pfarrkirche zu befehlen. Da nun Wolfhard den Erzbischof Wilhelm von Köln,
der sich eigentlich darum kümmern müsste (cui esset in hac causa
scribendum), aus durchaus einsichtigen Gründen nicht akzeptiert,
beauftragt er die Adressaten, die Pfarrkirche von Paffendorf zu
beschlagnahmen und die Erträge dem zuzusprechen, der den endgültigen Sieg
davonträgt. Er stattet sie hierzu mit den üblichen Vollmachten aus. Datum
Auin. 2. kal. martii, pont. n.a. 9.