Kaiser Karl V. macht bekannt, daß er den Abt Johann von Werden und Helmstedt mit seinen Konventen, Leuten und Gütern in seinen und des Reichs Schutz genommen hat. Abt Johann soll seine Rechte genießen wie andere Untertanen des Reichs auch. Er befiehlt den Fürsten, Prälaten, Grafen, Freiherren, Rittern, Knechten und allen Untertanen des Reichs, nicht gegen dieses Gebot zu handeln, sondern den Abt bei allen seinen Freiheiten zu lassen. Wer dem zuwiderhandelt, verfällt einer Strafe von 40 Mark lötigen Goldes, die zur Hälfte an die kaiserliche Kammer, zur anderen Hälfte an den Abt gehen soll. - Es siegelt der Aussteller. - Geben Wormbs ...