1583 Sept. 3, Neubronn Erhard [II.] (#85) und Wolf Caspar (#86) Adelmann von Adelmannsfelden bekunden: Nach dem Tod ihres Vaters Wilhelm [VI.] Adelmann von Adelmannsfelden (#74) haben sie wegen der hinterlassenen Ansitze, Hab und Güter des Vaters eine Erbteilung beschlossen derart, dass Erhard [II.] mit Rat und Hilfe verständiger, unparteiischer Leute die Teilung bewerkstelligen, Wolf Caspar aber die Wahl eines Anteils haben solle. Sie beide haben Georg Schwend, hohenlohischer Rat, Sekretär und Vogt zu Waldenburg, und Sigmundt Rößlin, Vogt zu Gaildorf (Geilndorff), ausgewählt, mit denen Erhard am 8. November [15]82 (Donnerstag) in Hohenstadt die Teilung bewerkstelligte, die er und die beiden Vögte am 14. Nov. 1582 in einem in zwei unterschriebenen und besiegelten Ausf. gefertigten Register beurkundeten [s. U 137 und 138]. Wolf Caspar erhielt eine Ausf. des Registers, um seinen Teil wählen zu können. Beide Brüder kamen jedoch überein, dass der Jüngere nicht zur Wahl schreiten solle, bevor sie nicht ihre nächsten Verwandten hinzugebeten hätten, um deren Rat und Gutdünken zu vernehmen. Sie haben deshalb auf den heutigen Tag ihre Verwandten Wolf Rudolf von Westerstetten zum Altenberg und Staufen, ellwangischer Rat und Obervogt zu Wasseralfingen, Hans Walter von Laubenberg zum Laubenberger Stein, ellwangischer Rat und Vogt zu Tannenburg, Heinrich Steinhäuser von Neidenfels zu Rechenberg, Hans von Crailsheim zu Morstein und Erkenbrechtshausen und Konrad von Riedheim zu Angelberg nach Neubronn beschrieben, die die Aufteilung des Erbes für gerecht befunden haben und den Rat gaben, bei der Wahl keinen Umgang durchzuführen. Hierauf unterzieht sich Wolf Caspar der freien Wahl, erwählt im Namen der Heiligen unteilbaren göttlichen Dreifaltigkeit für sich und seine Erben den Teil Hohenstadt und nimmt ihn mit Mund, Hand und Halm an, wodurch der Teil Schechingen an seinen Bruder Erhard fällt. Beide A. entbinden die Armen Leute, Untertanen und Hintersassen des anderen der bisher gemeinschaftlichen Verpflichtung, und diese leisten dem jeweiligen Bruder Erbhuldigung, Pflicht und Eid, so dass keiner der Brüder mehr Rechte gegenüber den Untertanen des anderen hat. Die beiden Brüder versprechen bei ihrer adligen Ehre, Treu und Glauben, sich brüderlich wohlmeinend (mit rechtten wahren bruederlichen Trewen) gegeneinander zu verhalten, Schaden und Nachteil vom anderen abzuwenden, ihm Frommen, Nutzen und Bestes zu fördern, Schaden abzuwenden, die brüderliche Erbteilung, wie sie die Register ausweisen, zu halten, nicht gegen sie zu sein noch etwas gegen sie unternehmen zu lassen. Beide Teile erhalten eine Ausf. dieser Urkunde. Siegler: 1) - 2) die A., 3) - 7) ihre oben gen. Verwandten Ausf. Perg. - 7 Sg., besch. - Rv. Altsignatur(en): Nro. 4. A. Dupplicat; - R; - 13; - IV A 4a