Kurfürst Philipp von der Pfalz bekennt, dass er, nachdem sein Vetter und Vater Pfalzgraf Friedrich I. im Streit mit Hans von Talheim gelegen war und diesem dabei etliche Güter zu Germersheim abgenommen hat, nun auf Bitten seines Oheims Markgraf Albrecht von Brandenburg, dessen Ehefrau [Anna von Sachsen] und dessen Sohnes [Friedrich] besagten Hans wieder in seine Gnade aufnimmt und sich in zahlreichen Einzelbestimmungen verträgt. Die Einzelbestimmungen betreffen Hab und Gut des Hans von Talheim, das ihm zu unterschiedlichen Bedingungen zurückgegeben wird: sein Hof zu Germersheim, Äcker und Gärten in der dortigen Mark, ein Bauernhof zu Steinweiler, Weingärten zu Pleisweiler (Blißwiler) - bei Einsprüchen entscheidet hier der Abt von [Klingen]Münster mit dem Vogt von Germersheim -, Zehnten zu Memmelshoffen (Meymelßhofen), die Mühle zu Steinweiler, der Zehnt zu Sessenheim (Sensenheim), ein Teil an der Burg zu Ingenheim und die vom verstorbenen Simon von Talheim hinterlassenen Lehen. Weitere Regelungen und Verzichtserklärungen seitens Hans betreffen Wiesen zu Bellheim, Schulden zu Minfeld (Meinfelt) an Wilhelm Sützel von Mergentheim, 1.000 verpfändete Gulden auf Billigheim (Bullickheim) sowie sonstige Forderungen bis dato.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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