Gemeinsames Kabinett: Nachträge (Bestand)
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Abt. Staatsarchiv Wertheim, F-Rep. 10N
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Wertheim (Archivtektonik) >> Freudenbergisches Archiv >> Altes Archiv >> Privatkanzleien, Kabinette
(1664-) 1726-1797 (1803)
Inhalt und Bewertung
Der Bestand umfasst mehrere Kabinettsprovenienzen des 18. Jahrhunderts. Inhaltliche Schwerpunkte bilden Pfarr- und Schulmaterien, Angelegenheiten des Personals sowie Kreis- und Grafenkollegmaterien. Der Bestand wurde im Jahr 2003 aus bislang unverzeichneten Nachträgen aufgrund aktenkundlicher Kriterien formiert.
Vorbemerkung: Die folgenden 566 Nummern enthalten Archivalien, die als Provenienzen "Gemeinsames Kabinett", Kabinett des Grafen Friedrich Ludwig und Kabinett des Grafen Vollrath aus dem von Dr. Robert Meier bearbeiteten Freudenberger Nachtragsbestand isoliert wurden. Dabei sind die Kabinettsakten der beiden Grafen allein aufgrund aktenkundlicher Indizien formiert worden. Da für beide Grafen bislang keine Provenienzbestände für ihre Kabinette vorlagen und diese Unterlagen ohnehin zu großen Teilen in den Bestand Rep. 10 eingegangen sein dürften, wurden sie hier unter den Klassifikationspunkten 2 und 3 eingegliedert.
Zur Bestandsbildung: P. Halicska hat 1995 im Vorwort zu Findbuch StAWt-F Rep. 10 die Geschichte dieses Bestandes erläutert. Bestandsgeschichtlich ist seinen Ausführungen nichts hinzuzufügen. Aktenkundlich ist zu bemerken, dass ein großer Teil der hier nachzutragenden Archivalien kaum zuzuordnen ist. Es handelt sich meist um Abschriften gräflicher Voten, die häufig mit mehreren Präsentats-Vermerken versehen sind, die ihrerseits Abschriften darstellen. Oft enden die Schriftstücke mit einem "In fidem copiae"-Vermerk des Registrators. Nicht selten bestehen die Akten aus nichts anderem als identischen Abschriften ein und desselben Schriftstücks. Wo könnten diese Abschriften angefallen bzw. gesammelt worden sein? In der Regierung wohl nicht, weil man dann Eingangs-Vermerke oder sonstige Arbeitsspuren der Regierung erwarten könnte. Auch sind die Voten der Grafen oft nicht für die Augen der Regierungsräte bestimmt. Aus diesen beiden Gründen hält Verf. es für plausibel anzunehmen, dass diese Abschriften zur Komplettierung der sog. Friedrich-Ludwig'schen Kabinettsakten angefertigt wurden. Dabei bleiben allerdings Bedenken. Denn die Arbeitsweise in den Wertheimer Kanzleien erschwert die Anwendung aktenkundlicher Gesichtspunkte. Bisweilen sind solche auch gänzlich hinfällig. So bemerkt Graf Friedrich Ludwig 1766 (in BNr. 340), es sei gleich, ob ein Schreiben an seine Brüder als Mundum oder als Konzept mit Expediatur-Vermerk herausgehe. Beide Formen begründeten den Anspruch an die Brüder auf Beitritt oder Stellungnahme. Damit fällt die aktenkundlich eindeutig bestimmte Form des Konzepts mit Expeditionsvermerk in diesem Fall als Grundlage der Provenienzbestimmung aus.
Wertheimer Kabinette: Das "Gemeinsame Kabinett des Grafen Friedrich Ludwig und seiner Brüder" ist in seiner Arbeitsweise überhaupt schwierig zu bestimmen. Fest steht eigentlich nur, dass es nicht kontinuierlich gearbeitet hat. Je nach dem Grad der verschiedenen Zerwürfnisse zwischen den verschiedenen Brüdern arbeiteten verschiedene Brüder zusammen. Am dauerhaftesten war dabei noch die Verbindung zwischen den beiden Ältesten, Friedrich Ludwig und Johann Ludwig Vollrath. Seit den 1740er Jahren gab es erhebliche Auseinandersetzungen mit dem jüngsten Bruder Wilhelm Heinrich über die Form der Regierung in Wertheim. In den in diesem Zusammenhang geführten Prozessen - s.u. unter 1.3.1: Kondominalstreitigkeiten im Grafenhaus - waren Wilhelm Heinrich und seine Brüder dann gegnerische Prozessparteien und das "gemeinsam" im Titel dieses Kabinettsbestandes ist in diesem Sinne einzuschränken. Ähnliches gab es später zwischen sämtlichen Brüdern. Im Rahmen der vor dem Reichshofrat geführten Kondominalprozesse ergingen verschiedentlich auch kaiserliche Edikte zur Theorie und Praxis der Regierung in der Grafschaft Wertheim. Deren Wichtigste datieren aus den Jahren 1746 und 1765. Zu den Schwierigkeiten mit dem Kondominat vgl. R. Meier, Souverän und doch geteilt: Kondominate, in: Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte 24 (2002), 253-272. Die dort vorgestellten Überlegungen wurden allerdings vor der Verzeichnung der hier versammelten Archivalien angestellt, die Quellenhinweise können z. T. ergänzt werden. Welche Materien wurden im Kabinett behandelt? Welche Gegenstände wollten die Grafen persönlich entscheiden und nicht der Regierung überlassen ("Vorbehaltsrechte")? Auch dies ist schwer zu sagen. Einen Schwerpunkt bilden die Pfarr- und Schulmaterien sowie alle Vorgänge, die mit gräflichem Personal und Dienstleuten zu tun hatten. Ebenfalls recht umfangreich sind die Kreis- und Grafenkollegmaterien. Weniger umfangreich, als man erwarten würde, sind dagegen z. B. Gnadenerweise (Strafnachlässe, Abgabennachlässe, Gewährung von Almosen). Da der gebildete Bestand nicht im Sinne des Provenienzgedankens vollständig ist, sind abschließende Feststellungen hier z. Zt. jedoch nicht möglich. Genauere Befunde zur Arbeitsweise des Kabinetts (oder der Kabinette) könnte man vermutlich durch die Auswertung der Kabinettsprotokolle erhalten, die allerdings auf verschiedene Bestände aufgeteilt (vorliegender Bestand, Rep. 10, Rep. 50 a) und nicht vollständig sind. Überhaupt dürfte sich umfangreiches Schriftgut der Provenienz "Gemeinsames Kabinett" - vermutlich durch archivarische Aufteilungen - in den Rep-Beständen des Freudenbergischen Archivs befinden. Generell ausgeschlossen vom vorliegenden Bestand sind die Unterlagen zur Grafschaft Virneburg (Rep. 103, ohne Provenienzentrennung) und zur Grafschaft Limpurg (Rep. 180). Kabinettsunterlagen zur Grafschaft Löwenstein sind nur spärlich vorhanden, die Masse dürfte sich in den Löwenstein betreffenden Repertorien befinden. Wie sahen die Grafen ihre Regierungsart selbst? Im Zusammenhang mit der Besetzung der Lehrerstelle an der Mädchenschule 1749 heißt es (BNr. 157): "... wie unsere Verfassung leider zum größten Ruin und Aufenthalt aller Geschäfte in allen Stücken beschaffen sei; sollte ein vernünftiger unparteiischer Mensch solche in ihrem Zusammenhang lesen und noch dazu auch angehört haben, was mündlich dabei mit vorgestellt worden, so sollte er unseren deplorablen Zustand gewiss bedauern und sich nichts Seltsameres, als derselbige ist, vorstellen können." Der Bestand umfasst 4,8 lfd m in 583 Nummern. Robert Meier, Dezember 2003
Der Bestand umfasst mehrere Kabinettsprovenienzen des 18. Jahrhunderts. Inhaltliche Schwerpunkte bilden Pfarr- und Schulmaterien, Angelegenheiten des Personals sowie Kreis- und Grafenkollegmaterien. Der Bestand wurde im Jahr 2003 aus bislang unverzeichneten Nachträgen aufgrund aktenkundlicher Kriterien formiert.
Vorbemerkung: Die folgenden 566 Nummern enthalten Archivalien, die als Provenienzen "Gemeinsames Kabinett", Kabinett des Grafen Friedrich Ludwig und Kabinett des Grafen Vollrath aus dem von Dr. Robert Meier bearbeiteten Freudenberger Nachtragsbestand isoliert wurden. Dabei sind die Kabinettsakten der beiden Grafen allein aufgrund aktenkundlicher Indizien formiert worden. Da für beide Grafen bislang keine Provenienzbestände für ihre Kabinette vorlagen und diese Unterlagen ohnehin zu großen Teilen in den Bestand Rep. 10 eingegangen sein dürften, wurden sie hier unter den Klassifikationspunkten 2 und 3 eingegliedert.
Zur Bestandsbildung: P. Halicska hat 1995 im Vorwort zu Findbuch StAWt-F Rep. 10 die Geschichte dieses Bestandes erläutert. Bestandsgeschichtlich ist seinen Ausführungen nichts hinzuzufügen. Aktenkundlich ist zu bemerken, dass ein großer Teil der hier nachzutragenden Archivalien kaum zuzuordnen ist. Es handelt sich meist um Abschriften gräflicher Voten, die häufig mit mehreren Präsentats-Vermerken versehen sind, die ihrerseits Abschriften darstellen. Oft enden die Schriftstücke mit einem "In fidem copiae"-Vermerk des Registrators. Nicht selten bestehen die Akten aus nichts anderem als identischen Abschriften ein und desselben Schriftstücks. Wo könnten diese Abschriften angefallen bzw. gesammelt worden sein? In der Regierung wohl nicht, weil man dann Eingangs-Vermerke oder sonstige Arbeitsspuren der Regierung erwarten könnte. Auch sind die Voten der Grafen oft nicht für die Augen der Regierungsräte bestimmt. Aus diesen beiden Gründen hält Verf. es für plausibel anzunehmen, dass diese Abschriften zur Komplettierung der sog. Friedrich-Ludwig'schen Kabinettsakten angefertigt wurden. Dabei bleiben allerdings Bedenken. Denn die Arbeitsweise in den Wertheimer Kanzleien erschwert die Anwendung aktenkundlicher Gesichtspunkte. Bisweilen sind solche auch gänzlich hinfällig. So bemerkt Graf Friedrich Ludwig 1766 (in BNr. 340), es sei gleich, ob ein Schreiben an seine Brüder als Mundum oder als Konzept mit Expediatur-Vermerk herausgehe. Beide Formen begründeten den Anspruch an die Brüder auf Beitritt oder Stellungnahme. Damit fällt die aktenkundlich eindeutig bestimmte Form des Konzepts mit Expeditionsvermerk in diesem Fall als Grundlage der Provenienzbestimmung aus.
Wertheimer Kabinette: Das "Gemeinsame Kabinett des Grafen Friedrich Ludwig und seiner Brüder" ist in seiner Arbeitsweise überhaupt schwierig zu bestimmen. Fest steht eigentlich nur, dass es nicht kontinuierlich gearbeitet hat. Je nach dem Grad der verschiedenen Zerwürfnisse zwischen den verschiedenen Brüdern arbeiteten verschiedene Brüder zusammen. Am dauerhaftesten war dabei noch die Verbindung zwischen den beiden Ältesten, Friedrich Ludwig und Johann Ludwig Vollrath. Seit den 1740er Jahren gab es erhebliche Auseinandersetzungen mit dem jüngsten Bruder Wilhelm Heinrich über die Form der Regierung in Wertheim. In den in diesem Zusammenhang geführten Prozessen - s.u. unter 1.3.1: Kondominalstreitigkeiten im Grafenhaus - waren Wilhelm Heinrich und seine Brüder dann gegnerische Prozessparteien und das "gemeinsam" im Titel dieses Kabinettsbestandes ist in diesem Sinne einzuschränken. Ähnliches gab es später zwischen sämtlichen Brüdern. Im Rahmen der vor dem Reichshofrat geführten Kondominalprozesse ergingen verschiedentlich auch kaiserliche Edikte zur Theorie und Praxis der Regierung in der Grafschaft Wertheim. Deren Wichtigste datieren aus den Jahren 1746 und 1765. Zu den Schwierigkeiten mit dem Kondominat vgl. R. Meier, Souverän und doch geteilt: Kondominate, in: Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte 24 (2002), 253-272. Die dort vorgestellten Überlegungen wurden allerdings vor der Verzeichnung der hier versammelten Archivalien angestellt, die Quellenhinweise können z. T. ergänzt werden. Welche Materien wurden im Kabinett behandelt? Welche Gegenstände wollten die Grafen persönlich entscheiden und nicht der Regierung überlassen ("Vorbehaltsrechte")? Auch dies ist schwer zu sagen. Einen Schwerpunkt bilden die Pfarr- und Schulmaterien sowie alle Vorgänge, die mit gräflichem Personal und Dienstleuten zu tun hatten. Ebenfalls recht umfangreich sind die Kreis- und Grafenkollegmaterien. Weniger umfangreich, als man erwarten würde, sind dagegen z. B. Gnadenerweise (Strafnachlässe, Abgabennachlässe, Gewährung von Almosen). Da der gebildete Bestand nicht im Sinne des Provenienzgedankens vollständig ist, sind abschließende Feststellungen hier z. Zt. jedoch nicht möglich. Genauere Befunde zur Arbeitsweise des Kabinetts (oder der Kabinette) könnte man vermutlich durch die Auswertung der Kabinettsprotokolle erhalten, die allerdings auf verschiedene Bestände aufgeteilt (vorliegender Bestand, Rep. 10, Rep. 50 a) und nicht vollständig sind. Überhaupt dürfte sich umfangreiches Schriftgut der Provenienz "Gemeinsames Kabinett" - vermutlich durch archivarische Aufteilungen - in den Rep-Beständen des Freudenbergischen Archivs befinden. Generell ausgeschlossen vom vorliegenden Bestand sind die Unterlagen zur Grafschaft Virneburg (Rep. 103, ohne Provenienzentrennung) und zur Grafschaft Limpurg (Rep. 180). Kabinettsunterlagen zur Grafschaft Löwenstein sind nur spärlich vorhanden, die Masse dürfte sich in den Löwenstein betreffenden Repertorien befinden. Wie sahen die Grafen ihre Regierungsart selbst? Im Zusammenhang mit der Besetzung der Lehrerstelle an der Mädchenschule 1749 heißt es (BNr. 157): "... wie unsere Verfassung leider zum größten Ruin und Aufenthalt aller Geschäfte in allen Stücken beschaffen sei; sollte ein vernünftiger unparteiischer Mensch solche in ihrem Zusammenhang lesen und noch dazu auch angehört haben, was mündlich dabei mit vorgestellt worden, so sollte er unseren deplorablen Zustand gewiss bedauern und sich nichts Seltsameres, als derselbige ist, vorstellen können." Der Bestand umfasst 4,8 lfd m in 583 Nummern. Robert Meier, Dezember 2003
6,5 lfd. m in 563 Einheiten
Bestand
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
13.11.2025, 2:40 PM CET