Klage auf Absetzung des Lic. Klefisch als Kurator und Anspruch auf das Haus Stammeln (Stommeln, Hzm. Jülich, Amt Bergheim; Kr. Bergheim) und die Güter, die einst Johann von Wambach gehörten, unter Berufung auf die Kapitel 88 und 102 des jül.-berg. Landrechts. Bereits 1701 beim kinderlosen Tode der Agnes Walburgis von Schiederich hatten die Appellanten die Güter beansprucht, da sie von den gemeinsamen Urgroßeltern Johann von Wambach und Mechthild von Randerath herrührten. Bis zu seinem Tod im Dez. 1714 behielt jedoch Schenk von Schmidtberg die Leibzucht. Danach traten zwei Herren von Cortenbach auf, die behaupteten, ihr Onkel von Schmidtberg habe ein Testament zu ihren Gunsten gemacht, und da zuvor eine „donatio stante thoro“ zwischen den Eheleuten stattgefunden habe, mit der Agnes Walburgis ihre Güter ihrem Mann übertragen habe, seien sie die rechtmäßigen Eigentümer. Die Appellation an das RKG erfolgt, obwohl in Düsseldorf noch kein Urteil gefällt ist, da die Rechtmäßigkeit der Einsetzung des Lic. Kleefisch durch den Hofrat angezweifelt wird. Im Urteil 1728 wurde die Appellation die Mitappellanten Wassenberg betreffend an die Richter voriger Instanz remittiert. Die von Frentz erzielten einen Teilerfolg.
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Klage auf Absetzung des Lic. Klefisch als Kurator und Anspruch auf das Haus Stammeln (Stommeln, Hzm. Jülich, Amt Bergheim; Kr. Bergheim) und die Güter, die einst Johann von Wambach gehörten, unter Berufung auf die Kapitel 88 und 102 des jül.-berg. Landrechts. Bereits 1701 beim kinderlosen Tode der Agnes Walburgis von Schiederich hatten die Appellanten die Güter beansprucht, da sie von den gemeinsamen Urgroßeltern Johann von Wambach und Mechthild von Randerath herrührten. Bis zu seinem Tod im Dez. 1714 behielt jedoch Schenk von Schmidtberg die Leibzucht. Danach traten zwei Herren von Cortenbach auf, die behaupteten, ihr Onkel von Schmidtberg habe ein Testament zu ihren Gunsten gemacht, und da zuvor eine „donatio stante thoro“ zwischen den Eheleuten stattgefunden habe, mit der Agnes Walburgis ihre Güter ihrem Mann übertragen habe, seien sie die rechtmäßigen Eigentümer. Die Appellation an das RKG erfolgt, obwohl in Düsseldorf noch kein Urteil gefällt ist, da die Rechtmäßigkeit der Einsetzung des Lic. Kleefisch durch den Hofrat angezweifelt wird. Im Urteil 1728 wurde die Appellation die Mitappellanten Wassenberg betreffend an die Richter voriger Instanz remittiert. Die von Frentz erzielten einen Teilerfolg.
AA 0627, 1756 - F 339/1186
AA 0627 Reichskammergericht, Teil III: E-G
Reichskammergericht, Teil III: E-G >> 2. Buchstabe F
1719-1742 (1706- 1742)
Enthaeltvermerke: Kläger: Gebrüder Franz Winand, Johann Arnold und Arnold Wolfgang von Frentz (Frens) zu Schlenderhan (Schlenderhahn) für sich und die minderjährigen Kinder ihres Bruders Dietrich Adolph und Konsorten: N. von Wassenberg zu Wammen (Hzm. Jülich, Amt Born und Millen) und seine Frau A. von Wassenberg geb. von Vlatten Beklagter: Lic. Kleefisch (Clevisch, Klewisch), Düsseldorf, als Kurator (Konkursverwalter) des Nachlasses des Schenk von Schmidtberg und der Agnes Walburgis von Schiederich (Schiedrich) und deren Kreditoren; als Interessent: PfalzgrafKarl Philipp Prokuratoren (Kl.): Lic. Johann Henrich Flender 1719 - Subst.: Dr. Johann Friedrich Hofmann senior - Dr. Johann Adolph Brandt [1726] 1729 - Subst.: Dr. Johann Christoph Seipp 1738 Prokuratoren (Bekl.): Lic. Conrad Franz von Steinhausen [1716] 1719 - Subst.: Lic. Wilhelm Heeser - Dr. Georg Melchior Hofmann 1729 - Subst.: Dr. Johann Friedrich Hofmann - Lic. (Johann Konrad) Heeser junior 1733 - Subst.: Dr. Johann Jacob Zwierlein Prozeßart: Appellationis Instanzen: 1. Jül.-berg. Hofrat Düsseldorf 1715 - 2. RKG 1719-1742 (1706- 1742) Beweismittel: Bd. I: RKG-Urteil 1728 (Q 53, 69, 76; 410f., 531f., 533f.). Obligation des Schenk von Schmidtberg 1706 (Q 68). Forderungen des Düsseldorfer Ratsmitglieds Matthias Clotz an Schenk von Schmidtberg (Q 71). In den Vorakten mehrfach Schuldenberechnungen. Beschreibung: 3 Bde., 38 cm, 2136 Bl.; Bd. I: 10,5 cm, 546 Bl., lose; Q 1-92, 12a-c, 51b-g, 24 Beilagen, Q 22* fehlt; Bd. II: 17 cm, 977 Bl., gebunden; Q 49 (Vorakten); Bd. III: 10,5 cm, 618 Bl., gebunden; Q 50 (Vorakten).
Sachakte
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
28.04.2026, 08:31 MESZ