Differenzen zwischen Württemberg und Baden und den Markgräfl. Vasallen v. Gemmingen zu Heimsheim: 1) wegen Offenhaltung des vermauerten Schloßtörleins; 2) wegen des gemeinschaftlichen Fruchtzehnten; 3) wegen der Belegung badischer Untertanen mit Kontribution von Seiten Württembergs; 4) wegen des Jus collectandi

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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