Kurfürst Philipp von der Pfalz veranlasst mit seinen Räten in Streitigkeiten zwischen Johann von Hunolstein (Hontstein) und Friedrich von Rüdesheim (Rudessheim) dem Jungen, das Folgende: 1. Johann soll sich Friedrich wegen dessen Forderungen im Erbfall von Hugelin von Hunolstein (Hugel saligen von Hontstein) auf einem vom Pfalzgrafen bestimmten Tag dessen Entscheidung stellen. [2.] Gleiches gilt für Friedrich und eine Forderung Johanns wegen der Eltern Friedrichs und der Schulden, die Johann für Hugelin bezahlt haben soll. [3.] Beide sollen der Entscheidung des Pfalzgrafen ohne Appellation nachkommen. Dieser behält sich die gütliche Einigung vor. [4.] Damit sind Fehde und Feindschaft zwischen beiden Seiten abgestellt, aber wegen der darin erlittenen Schäden, eines gefangenen Knechts und genommener Pferde sollen sie sich auch an den Pfalzgrafen wenden. [5.] Sollte der Pfalzgraf keine Einigung herbeiführen, behält jeder seine Forderungen. [6.] Beide Seiten versprechen dem Hofmeister anstelle des Pfalzgrafen, dem allem nachzukommen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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