Kaiser Rudolf II. lässt auf Antrag des Grafen Ludwig III. zu Löwenstein-Wertheim, den dieser aus "merklichen, nambhafften bewögenden Ursachen" gestellt hat, dessen Söhnen Christoph Ludwig und Ludwig sowie deren minderjährigen Brüdern die zum Empfang des Anteils an der Grafschaft Löwenstein, Lehen vom Herzogtum Württemberg, erforderliche Emanzipation durch sein Reichskammergericht, vor dem die Genannten erschienen sind, erteilen.